Rechtstipps: Allgemeines





Vorsorge


Vorsorge war schon immer ein wichtiges Thema. Aufgrund der Corona-Situation ist sogar ein gesteigertes Interesse festzustellen, rechtzeitig Regelungen zu treffen.

Was ist eigentlich mit Vorsorge gemeint?

Hierunter fallen mehrere Themengebiete, die korrekt voneinander gedanklich getrennt werden sollten.


Vorsorgevollmacht

In der Regel ist mit einer Anfrage nach der Vorsorge zunächst die Vorsorgevollmacht gemeint.

Die Vorsorgevollmacht soll für den Fall, dass jemand nicht mehr ausreichend in der Lage ist selbst zu entscheiden eine Regelung treffen. Gegenstand ist natürlich hauptsächlich, wer anstelle desjenigen, für diesen tätig werden darf. Dabei ist es möglich, die Vorsorge nur auf bestimmte Bereiche zu erstrecken. Die Vorsorge kann also bedarfsgerecht angepasst werden. Die Vollmacht bezieht sich somit regelmäßig insbesondere auf die Vermögenssorge, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Postbearbeitung, und Vertretung gegenüber Behörden sowie gegebenenfalls vor Gerichten. Sie darf natürlich auch umfassend erklärt werden.

Zum Teil enthalten Vorsorgevollmachten auch Regelungen im Hinblick auf die Gesundheit. Bei Menschen die nicht laut Gesetz familiär verbunden sind, wäre das Recht auf Auskunft bei den Ärzten wichtig. Es kann auch eine Regelung zur Zustimmung zur Durchführung einer Heilbehandlung enthalten sein.

Für die Details ist eine genaue Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar sinnvoll. Hier kann an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen werden, dass eine Vollmacht über den Tod hinaus sinnvoll sein kann. Dann können auch in diesem Fall noch wichtige oft kurzfristig anstehende Regelungen getroffen werden.

Eines ist zu beachten:

Wenn es um ein Grundstück geht und der Bevollmächtigte auch hierzu Regelungen, wie z.B. zum Verkauf, treffen können soll, bedarf es einer notariellen Vorsorgevollmacht. In allen anderen Fällen kann die Vorsorgevollmacht auch allein oder mithilfe eines Rechtsanwalts verfasst werden.


Patientenverfügung

Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung klar zu unterscheiden, auch wenn dies teilweise durcheinandergebracht wird. Die Patientenverfügung bezieht sich auf die gesundheitliche Situation. Es kann zwar thematisch Überschneidungen geben. Die Patientenverfügung hat jedoch eine wichtige eigenständige Funktion. Es geht darum, dass ein Mensch insbesondere bei unheilbaren schweren Erkrankungen selbst entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden sollen. Auch hier soll eine Regelung getroffen werden, bevor derjenige eventuell nicht mehr selbst zu einer Entscheidung fähig ist. Eine Beratung zu diesem Thema stellt einen sensiblen Bereich dar. Eigentlich möchte sich keiner mit dem Thema befassen. Auch kann letztlich nur jeder selbst entscheiden, was er möchte.

Ein Gedanke sollte in diesem Zusammenhang erwähnt werden:

Die Patientenverfügung hat auch die Funktion, die Angehörigen zu entlasten. Ohne Patientenverfügung müssten die Angehörigen die schweren Entscheidungen sonst selbst treffen.


Betreuungsverfügung

Aus meiner Sicht sollte die Betreuungsverfügung eher Betreuungsvorschlag genannt werden.

Es geht um folgendes:

Wenn gemeint wird, dass die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, um den Vollmachtgeber ordnungsgemäß zu vertreten oder keine ausreichendes Vertrauen in den Bevollmächtigten mehr besteht, kann es zu einer formalen Betreuung kommen. Rechtlich wurde die Betreuung früher Entmündigung genannt. Hier greift also der Staat ein, wenn er meint, dass dies zum Wohle desjenigen erforderlich ist, der nicht mehr selbst entscheiden kann. In der Regel sollte eine Vorsorgevollmacht ausreichen und durch diese eine formale Betreuung vermieden werden.

Wenn es doch zu einer Betreuung kommt, wird der Betreuer vom Gericht bestellt. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, vorher eine Regelung zu treffen. Im Rahmen einer sogenannten Betreuungsverfügung kann bestimmt werden, wer als Betreuer gewünscht ist.

Wichtig ist hierbei folgendes:

Die Entscheidung trifft das Gericht. Es handelt sich somit in der Betreuungsverfügung nur um einen Vorschlag. Wenn gegen die vorgeschlagene Person jedoch keine erheblichen Bedenken bestehen, wird das Gericht in der Regel dem Vorschlag folgen.

Die Entscheidung über eine Betreuung wird vom Gericht sehr ernst genommen. Aus eigener Erfahrung kann berichtet werden, dass zuvor ein Ortstermin des Gerichts in den Wohnräumen der zu betreuenden Person stattfand. Es besteht auch die Möglichkeit, als Rechtsanwalt zugegen zu sein.

Noch einmal zum Verständnis:

Eine Betreuung wäre der letzte Schritt. In der Regel kann durch eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung verhindert werden.


Testament

Von den oben dargelegten Themen muss das Testament klar unterschieden werden. Oft besteht das Interesse, im Rahmen einer begrifflich weitgefassten Vorsorge, auch die Erbschaft zu regeln. Natürlich kann entsprechendes in einem gemeinsamen Beratungstermin erörtert werden.

Bei dem Testament handelt es sich dann jedoch um eine eigenständige Erklärung.

Ein Testament kann wirksam handschriftlich selbst verfasst werden. Es ist zumindest eine anwaltliche oder notarielle Beratung sinnvoll. Ein Notar kann auch selbst das Testament als Urkunde aufsetzen.

Unterthemen können hierzu das sogenannte Berliner Testament oder eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel sein. Gerade bei einem Testament ist Wichtiges zu beachten, was mit einem Rechtsanwalt oder Notar erörtert werden kann.


Banken

Im Hinblick auf Banken und dortige Konten empfiehlt sich ein gesonderter Hinweis:

Mit den Banken sollte vorher direkt geklärt werden, wer bevollmächtigt ist. Sinnvoll ist in der Regel eine Vollmacht über den Tod hinaus. So kann oftmals am besten vermieden werden, dass die Bank Schwierigkeiten macht.


Es gibt also vieles zu beachten. Die meisten schieben diese Themen auf. Menschlich ist dies nachvollziehbar. Sinnvoll ist dennoch eine rechtzeitige Regelung. Es spricht ja nichts dagegen, dass derjenige, der ausreichend Vorsorge getroffen hat, danach noch lange gesund und umso entspannter sein Leben genießen kann.


Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juni 2021




Kindersitz im Auto

Fast alle Kinder fragen irgendwann, ab wann sie keinen Kindersitz mehr im Auto benötigen. Sie wollen sich weiterentwickeln und natürlich auch wie die „Großen“ im Fahrzeug sitzen.

Die Straßenverkehrsordnung sieht hierzu eine klare Regelung vor: Eine Kindersitzpflicht entfällt, wenn das 12. Lebensjahr vollendet ist oder eine Größe von 1,50 m erreicht wurde. Wenn das Kind also vor dem 12. Geburtstag die 1,50 m erreicht, darf es bereits ohne besondere Vorrichtung mitfahren. Auf den richtigen Sitz des Gurtes sollte besonders geachtet werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz; Mai 2021



Radfahren auf Zebrastreifen

Jeder weiß, dass Autos stehen bleiben müssen, wenn Fußgänger am Zebrastreifen über die Straße gehen wollen.

Wie verhält es sich aber, wenn jemand auf seinem Fahrrad den Zebrastreifen überquert? Wer hat dann Vorrang?

Die Wartepflicht der Fahrzeuge gilt grundsätzlich nur bei Fußgängern. Nur wer läuft und sein Fahrrad schiebt, genießt Vorrang. Wer hingegen mit dem Rad fährt, muss zuerst die Autos durchlassen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2021



 

Schnee und Ski: „Wer auffährt, hat Schuld!“

Auch viele Berliner und Brandenburger lieben den Wintersport. Sie machen sich auf die Reise, um auf den Brettern freudig den Abhang hinunterzufahren.  Aber leider kommt nicht immer jeder so unten an, wie er sich das vorgestellt hat.  Auch mit Unfällen am Hang müssen sich Gerichte befassen.  Bei Verkehrsunfällen auf der Straße heißt es oft: „Wer auffährt, hat Schuld.“ Gemeint ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser kann nur durch besondere Umstände „erschüttert“ werden, wie es die Juristen formulieren.  Wie verhält es sich aber auf der Piste? Bemerkenswerter Weise gibt es viele Parallelen.    Das Landgericht Köln sah die alleinige Schuld beim Auffahrenden.    In den Regeln des internationalen Ski-Verbandes (Fédération Internationale de Ski – FIS) lautet es in Nr. 3: „Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.“  Das Gericht berief sich auch hier auf einen Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Der weiter oben befindliche nachfolgende Skifahrer müsse genügend Abstand zum Vorausfahrenden halten, so das Urteil vom August 2017. Immerhin ging es um ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro.  Jeder Wintersportler sollte im eigenen Interesse an zwei Dinge denken: Zum einen einen Helm zu tragen und zum anderen ausreichend haftpflichtversichert zu sein.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Januar 2020



Fahrrad: Eltern mit Kindern auf Gehweg

Das Fahrradfahren auf dem Bürgersteig stellt als Thema einen Dauerbrenner dar. Dabei taucht immer wieder die Frage auf, ob Eltern mit ihren Kindern auf dem Gehweg fahren dürfen.  Für die Kinder selbst gilt zunächst folgendes:  Kinder mit eigenem Fahrrad dürfen bis zum Alter von 10 Jahren laut Gesetz auf dem Bürgersteig fahren.  Bis zum Alter von 8 Jahren sind sie sogar dazu verpflichtet, auf dem Gehweg zu bleiben. Sofern ein Radweg vorhanden ist, können sie diesen nur benutzen, wenn er baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Unter 8 Jahren dürfen sie also nicht auf der Straße fahren. Selbst wenn dort Fahrradwege durch auf die Fahrbahn gemalte Abgrenzungen vorhanden sind, dürfen sie diese unter 8 Jahren nicht nutzen.  

Zwischen 8 und 10 Jahren besteht die Wahl. Die Kinder dürfen auf dem Gehweg fahren oder sich schon wie die Älteren verhalten.

Aber wo dürfen die Eltern fahren?

Früher hätten sie auf dem Radweg oder der Straße fahren müssen, also von ihren Kindern entfernt. Inzwischen wurde dies neu geregelt. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson, die grundsätzlich über 16 Jahre alt sein soll, darf mit dem Kind auf dem Bürgersteig fahren.

Wer auf dem Gehweg fahren darf, muss allerdings auf Fußgänger Rücksicht nehmen und darf diese weder gefährden noch behindern, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt. Die Kinder und auch die Aufsichtspersonen müssen zudem nach § 2 Absatz 5 StVO vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen.Was gilt mit Kindern im Kindersitz oder Anhänger?Interessant ist auch, ob Eltern auf dem Bürgersteig fahren dürfen, wenn sie Kinder auf einem Fahrradsitz oder in einem Anhänger mitnehmen. Ein derartiges Recht sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch nicht vor. Geregelt ist lediglich in § 21 StVO, dass Personen ab 16 Jahren Kinder bis 7 Jahren mitnehmen dürfen.Wenn das Kind aber selbst Rad fährt, darf die Aufsichtsperson mit ihm auf dem Gehweg fahren.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Nov. 2019



Gut gemeinte Nachbarschaftshilfe

Es ist gut, wenn wir uns untereinander helfen. Dies gilt gerade auch in der Nachbarschaft. Natürlich kann dabei trotz bestem Willen mal was schieflaufen. Wenn versehentlich ein Schaden verursacht worden sein sollte, wird es rechtlich gesehen leider etwas komplexer. Bei reinen Freundschaftsdiensten wird teilweise von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen. Da dies jedoch nicht sicher ist, empfiehlt es sich, auf einen ausreichenden Versicherungsschutz zu achten.  Wenn der Schaden von der privaten Haftpflichtversicherung des Helfenden ersetzt wird, dient dies auch dem nachbarschaftlichen Frieden. Es empfiehlt sich, auf die genauen Regelungen bei der Versicherung zu achten. Es sollten in derartigen Fällen keine Haftungsausschlüsse vereinbart worden sein.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz, Nov. 2019



Feuerwerk in Nähe von Kirchen verboten

Zunächst freuen wir uns auf das besinnliche Weihnachtsfest. Dem wird sich das lautere Silvesterfest anschließen. Auch Feuerwerkskörper gehören für viele dazu.

Diese dürfen jedoch nicht überall gezündet werden.

In § 23 der Ersten Verordnung  zum Sprengstoffgesetz gibt es eine genauere Regelung hierzu:

„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.“

Der Begriff der unmittelbaren Nähe wird dahingehend ausgelegt, dass mehrere Hundert Meter einzuhalten sind.

Ein Verstoß kann sehr teuer werden.

Es sind Bußgelder bis 50.000 Euro möglich.

Es kann sogar noch sehr viel teurer werden, wenn es zu Schäden kommt und eine Fahrlässigkeit bejaht wird.

Im eigenen Interesse der Gesundheit und zum Schutz vor Bußgeldern und Schadenersatzforderungen ist somit Vorsicht mit Feuerwerkskörpern geboten. In jedem Fall müssen weite Abstände zu Gebäuden wie zum Beispiel Kirchen eingehalten werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Nov. 2018



Haftung des Grundstückseigentümers ohne Verschulden?

Grundsätzlich haftet nach unserem Rechtssystem nur, wer schuldhaft einen Schaden verursacht. Dies setzt also eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung voraus.  
Eine gesetzlich geregelte Ausnahme gilt für Kraftfahrzeuge. Diese werden auch ohne Verschulden als Gefahrenquelle angesehen, so dass eine verschuldensunabhängige „Gefährdungshaftung“ allein schon aus einer „Betriebsgefahr“ in Betracht kommt.  
Für Grundstücke gibt es keine derartige ausdrückliche gesetzliche Ausnahmeregelung. Also könnte man meinen, dass ein Grundstückseigentümer nur für Schäden aufkommen muss, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ganz so eindeutig ist es aber nicht.  Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2018 eine interessante Entscheidung getroffen. Die Eigentümer eines Wohnhauses hatten einen Dachdecker mit der Reparatur des Flachdachs beauftragt. Dieser soll bei Heißklebearbeiten schuldhaft die Entstehung eines „Glutnestes“ verursacht haben. Es kam zu Flammen und das Haus brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das unmittelbar angebaute Nachbarhaus erheblich beschädigt, so die Pressemitteilung des Gerichts. Die Versicherung der Nachbarin zahlte an diese, wollte sich aber das Geld von den Eigentümern des Verursachergrundstückes zurückholen. Bei dem Dachdecker lief das Insolvenzverfahren, so dass dort nichts zu holen war.  Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung und verwies die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der genauen Höhe der Ansprüche zurück.  Auf ein Verschulden der Grundstückseigentümer komme es nicht an. Es sei nicht einmal ein Verschulden bei der Auswahl des Handwerkers erforderlich.  Das Gericht argumentierte mit einem Verantwortungsbereich und stützte sich auf eine alte gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach kann bei einer Eigentumsbeeinträchtigung der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Die Beeinträchtigung sei hier zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers des Verursachergrundstückes zurückzuführen. Das Gericht sah einen „mittelbaren Handlungsstörer“. Die Eigentümer des Grundstückes mit den Dacharbeiten haften, weil „sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.“  Im Ergebnis muss hier also der Grundstückseigentümer ohne eigenes Verschulden  haften.  Tipp: Es sollte überprüft werden, ob eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, die derartige Schäden bei anderen abdeckt. Auch Handwerker sollten natürlich auf einen ausreichenden Versicherungsschutz achten.

Rechtsanwalt Jan Buchholz., März 2018



Zur Haftung des Reiseveranstalters bei Ausflügen im Urlaub

Nicht jeder Urlaub hält, was er verspricht. Und oftmals kommt es sogar zu Unfällen mit ernsten Verletzungen. Leider gab es in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von schweren Unfällen, beispielsweise Verkehrsunfällen mit maroden Omnibussen, betrunkenen Fahrern oder sogar Abstürze von Heißluftballonen und Ähnliches mehr. Eine besondere Rolle hierbei spielen die Ausflüge, die man bekanntlich in jedem Hotel bei seiner Reiseleitung buchen kann. Bunte „Infomappen“ preisen diese Ausflüge ebenso an, wie Ausflugspräsentationen bei einem sogenannten „Empfangscocktail“ des Reiseveranstalters. Die Ausflüge werden schön und ausführlich beschrieben. Und ganz klein am Ende steht dann der Hinweis, der eigene Reiseveranstalter sei nur „Vermittler“ dieses Ausfluges und hafte nicht selbst. Als Vertragspartner müsse man sich an den türkischen, bulgarischen, oder ägyptischen Ausflugsunternehmer wenden. Meistens gingen Urlauber dann bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche leer aus. Wer möchte schon vor dem Amtsgericht Antalya, Varna oder Hurghada klagen. Dem schob nun aber der Bundesgerichtshof, also unser höchstes Gericht in Zivilsachen, einen weiteren Riegel vor: Danach kommt es für die Frage, ob der Reiseveranstalter nur als Vermittler tätig wird, oder selbst die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner mit allen Folgen der Haftung einnimmt, auf den Gesamteindruck an, den ein objektiv urteilender Reisender bei der Buchung des Ausflugs gewinnt. Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.01.2016 Az. X ZR 4/15) muss sich der Reiseveranstalter daran messen lassen, wenn er die jeweiligen Ausflugsprogramme mit seinem eigenen Logo versehen in eine Ausflugsmappe einfügt, die dann an der Rezeption ausliegt. Insbesondere dann, wenn der Reisende seine Ausflüge auch noch bei der Reiseleitung des Veranstalters gebucht und bezahlt hat, wird es für den Reiseveranstalter schwer, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Achten Sie also bei Ihrem nächsten Ausflug im Urlaub auch auf das Kleingedruckte.

Rechtsanwalt Björn von der Ohe ( Kanzlei Buchholz), Januar 2018



Bäume und Hecken an Nachbargrenze

Immer wieder taucht die Frage auf, welche Abstände bei Bepflanzungen zum Nachbarn eingehalten werden müssen. Für Berlin ist dies im Berliner Nachbarrechtsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt danach folgendes:  Für stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde, Platane, Roßkastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnußbaum gilt ein Abstand von 3 m. Bei anderen Bäumen sind 1,50 m zu beachten. Für nicht hochstämmige Obstbäumen reicht 1 m. Sträucher dürfen sich im Abstand von nur 50 cm befinden. Für Hecken von über 2 m Höhe muss der Abstand 1 m betragen. Bei niedrigeren Hecken als 2 m reicht der Abstand von 0,50 cm.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Mai 2017



Schneeschippen mit 95 Jahren

Hat die Justiz kein Mitgefühl mit älteren Menschen? Muss auch eine 95-jährige vor ihrem Grundstück Schnee- und Eis beseitigen?

Es ging um einen Berliner Fall. Die Eigentümerin des Grundstücks in Berlin-Charlottenburg wurde vom Bezirksamt zur Reinigung des Fußweges herangezogen, so die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom November 2014. Ihr Grundstück liegt an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg, der im September 2014 in die Kategorie C des Straßenverzeichnisses aufgenommen worden war. Sie hätte somit den Weg von ihrem Grundstück bis zur Mitte des Wegs reinigen müssen.

Hiergegen wandte sie sich in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht wies darauf hin, dass sie sich eigentlich in einem gesonderten Verfahren gegen die Eintragung selbst hätte wenden müssen. Es hielt jedoch auch die Eingruppierung des Weges für rechtmäßig. Danach dürften auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute Straßen“ in die Kategorie aufgenommen werden.

Letztlich musste sich das Gericht ans Gesetz halten, das keine Ausnahme aus Altersgründen vorsieht. Es verwies auf die Möglichkeit Dritte zu beauftragen.

Es ging somit nicht um ein fehlendes Mitgefühl, sondern letztlich auch den Schutz derjenigen, die den Weg benutzen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Februar 2017



Sommerreifen im Winter

Zum Winter gehören auch Schnee und Glätte.

Dies kann für alle Verkehrsteilnehmer gefährlich werden. Fußgänger müssen auf rutschsichere Schuhe achten, Autofahrer auf die richtige Bereifung.

Über die Erforderlichkeit von Winterreifen wird zwar regelmäßig berichtet. Dennoch taucht immer wieder die Frage auf, wann Winterreifen wirklich notwendig sind. Gibt es hierfür ein Datum?

Immerhin drohen ein Bußgeld von 60,- Euro, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sogar 80,- Euro und ein Punkt in Flensburg. Bei einem hierdurch verschuldeten Unfall zahlt die eigene Haftpflichtverletzung zwar an den Unfallgegner, kann aber Regress nehmen, also Ersatz verlangen. Wenn der eigene Schaden bei der Vollkaskoversicherung abgerechnet werden soll, kann es zu Kürzungen kommen.

Im Gesetz lautet es: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ...“

Man könnte dem Gesetzgeber vorhalten, dass er es sich sehr einfach gemacht habe. Der Autofahrer kann ja in der Praxis schlecht die Wetterlage so rechtzeitig voraussehen, dass er schnell die richtigen Reifen aufziehen kann. Die frühere Regelung in der Straßenverkehrsordnung war jedoch zu unklar, weil sie nur an die „Wetterverhältnisse“ anknüpfte, ohne diese näher zu definieren. Sie wurde wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit und mangelnden Klarheit erfolgreich vor Gericht angefochten.    

Nach aktuellem Gesetz ist es somit nicht verboten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren, wenn kein Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorliegen. Auch im Januar kann es trockene, sonnige Tage geben. Auch Sommerreifen bei Regen ohne Glätte im Dezember würden der aktuellen Regelung nicht widersprechen.

Der umgekehrte Fall ist folgender: Bei schönem Wetter sind eventuell bereits Anfang April die Sommerreifen am Fahrzeug. Wenn es dann noch einmal zum Schneefall mit Schneematsch kommt, darf nicht mit Sommerreifen gefahren werden.

Kurz zusammengefasst: Es kommt nicht auf ein Datum und die Jahreszeit, sondern auf die konkrete wetterbedingte Straßensituation an.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Nov. 2016



Schild mit Schneeflocke

 Auch in diesem Winter lag schon Schnee und die Verkehrsteilnehmer mussten besonders aufpassen.  Aber gelten Verkehrsschilder, die eine Schneeflocke zeigen, auch ohne Schnee?  Heutzutage gibt es auch elektronisch gesteuerte Verkehrsschilder, die je nach Verkehrsverhältnissen geschaltet werden können. Auf einer Bundesstraße in Nordrhein-Westfalen befand sich ein solches Schild. An einem Tag im Januar 2014 zeigte es eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Darunter befand sich ein Zusatzschild, das eine Schneeflocke anzeigte.  Der Fahrer fuhr statt 80 km/h 125 km/h. Er erhielt einen Bußgeldbescheid mit einmonatigem Fahrverbot, gegen den er sich wehrte. Er berief sich darauf, dass keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten. Eine Überschreitung könne ihm daher nicht angelastet werden. Zumindest sei das Schild irreführend gewesen.  Leider sah das Oberlandesgericht Hamm dies anders.  Das Schild gelte auch bei trockener Fahrbahn, so die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom Oktober 2014. Das Zusatzschild solle nur die „Akzeptanz“ des Tempolimits erhöhen. Es stelle nur einen „Hinweis“ dar, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung „Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle“.  Dies sei anders zu bewerten als ein Schild „bei Nässe“, das die Geltung des Tempolimits zeitlich auf die entsprechenden Witterungsverhältnisse eingrenze.  Die Entscheidung mag nicht jeder richtig finden. Eigentlich sollten Verkehrsschilder eindeutig sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten sie einem Verkehrsteilnehmer nicht angelastet werden. Wichtig ist es jedoch zu wissen, dass zwischen den Zusatzschildern „bei Nässe“ und der Schneeflocke ein Unterschied besteht.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Febrauar 2016



Abschleppen vom Kundenparkplatz

Das Problem des Abschleppens gibt es nicht nur auf öffentlichen Straßen.

Auch auf privaten Grundstücken taucht es immer häufiger auf. So arbeiten auch in Berlin teilweise Supermärkte mit Unternehmen zusammen, die Fahrzeug abschleppen, wenn die Autos nicht nur zum Einkaufen, sondern für längere Zeit abgestellt werden.

Es gab hierzu bereits eine Entscheidung des Kammergerichts, also der höchsten Berliner Instanz. Nun hat Anfang Juli 2014 auch der Bundesgerichtshof ein Urteil verkündet.  Es ging um den Parkplatz eines Fitnessstudios in München. Die Betreiberin des Studios hatte ein Unternehmen vorab berechtigt, in derartigen Fällen für den Pauschalbetrag von 250,- Euro netto Fahrzeuge abzuschleppen.

Der Eigentümer des Pkws bekam die telefonische Auskunft, dass er erst nach der Zahlung Auskunft über den Standort seines Autos erhalte.

Es ging hin und her. Schließlich zahlte der Eigentümer den Bruttobetrag von 297,50 Euro an die Hinterlegungsstelle des örtlichen Gerichts, woraufhin ihm vom Abschleppunternehmen der Ort des Fahrzeugs mitgeteilt wurde. Der Instanzenzug durch die Gerichtsbarkeit begann damit erst. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung, dass der Grundstückseigentümer gegen die „Besitzstörung“ vorgehen dürfe. Jedoch sei die Höhe des Betrags „durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt“, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 4. Juli 2014. Allerdings wollten sich die Richter nicht auf eine konkrete Höhe festlegen. Vielmehr müsse die Orientierung an den ortsüblichen Kosten erfolgen. Die Sache wurde an das Landgericht München zurückverwiesen, das einen Preisvergleich durchführen oder notfalls ein Gutachten hierzu einholen müsse.

Zumindest führte des Bundesgerichtshof aus, dass bestimmte Positionen bei der Berechnung der Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Dazu gehören die Beträge, die nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Gemeint sind insbesondere Kosten für die Überwachung der Parkflächen und  für die Bearbeitung des Erstattungsanspruchs.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Februar 2015



Reißverschluss auf der Straße

Gemeint ist hier das sogenannte Reißverschlussprinzip im Straßenverkehr. Es ist vergleichbar mit dem Reißverschluss bei der Kleidung. Abwechselnd greifen die Zähne beider Seiten ineinander. Auf der Straße sollen sich die Fahrzeuge abwechselnd einordnen. Allerdings gilt das Prinzip nicht generell, wenn ein Fahrstreifen keine Weiterfahrt ermöglicht, wie dies manchmal zu hören ist.

Es muss klar von dem Spurwechsel unterschieden werden. In einen anderen Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn die Spur frei ist.

In einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom November 2012 zu einem Urteil heißt es: „Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.“

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2014



Teurer Denkmalschutz

Denkmalschutz ist ein spannendes Thema. Es treffen zwei Interessen aufeinander, die sehr unterschiedlich sein können. Auf der einen Seite steht der Eigentümer des Grundstücks. Er möchte frei entscheiden, was mit dem Gebäude geschieht. Immerhin ist es ja sein Eigentum. Auf der anderen Seite steht die Behörde, die Altes bewahren möchte. Von Veränderungen hält sie nicht viel. Das Amt handelt allerdings nicht, um jemanden zu ärgern. Es stützt sich auf Gesetze, die das Interesse der Allgemeinheit widerspiegeln sollen. Alte Gebäude stellen unsere Geschichte und Kultur anschaulich dar.

Besonders schwierig ist die Situation, wenn der Erhalt sehr viel Geld kostet und der Eigentümer eine andere, neue Nutzung und damit Veränderungen oder gar den Abriss wünscht. Dabei geht es nicht nur um die Kosten für den Erhalt, sondern auch um entgehende Einnahmen durch eine lukrativere Nutzung.

Entscheidende Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Begriff der „Zumutbarkeit“. Nach den Gesetzen darf die Erhaltung und Instandhaltung nur verlangt werden, wenn sie „zumutbar“ ist. Dieser eher schwammige juristische Begriff kann besser eingeordnet werden, wenn man die Rechtsprechung hinzuzieht.

Ein Kriterium kann sein, ob die Einnahmen durch die Nutzung des geschützten Gebäudes zumindest so hoch sind, dass die denkmalgerechte Erhaltung hierdurch finanziell abgedeckt ist.

Es mag recht weitgehend erscheinen, dass der Eigentümer sogar unter Umständen versucht haben muss, das Grundstück mit dem geschützten Gebäude zu verkaufen.

Juristisch kann auch dies als Teil der möglichen „Nutzung“ gesehen werden. Nur wenn auch kein Verkauf zu angemessenen Bedingungen erreichbar ist, soll die Beendigung des Denkmalschutzes zumutbar sein. Dann geht es natürlich auch um die Frage, welcher Preis verlangt werden darf. Auch wenn dies vereinzelt vertreten wird, wäre ein Verkauf für den symbolischen einen Euro wohl unzumutbar. Eher werden Ansichten vertreten, nach denen der Verkauf zu einem Preis von 10-15 % unter dem Bodenwert verlangt werden könnte. Der Bodenwert meint dabei den Wert des Grundstücks, wenn man das denkmalgeschützte Gebäude einmal wegdenkt.

Es wird eine ganze Menge von dem Eigentümer verlangt. Dies können belegte Verkaufsbemühungen über einen Zeitraum von circa zwei Jahren sein.

Abgesehen von dem Verkauf kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er Konzepte über mögliche Nutzungen des Gebäudes darlegt, bei denen dieses erhalten wird. Eigentlich erscheint dies etwas widersinnig. Ein Inhaber, der eigentlich die Beendigung des Denkmalschutzes zugunsten einer anderen, gegebenenfalls  lukrativere Nutzung will, soll ein Konzept erarbeiten. Darin soll er darlegen, welche Möglichkeiten es gäbe, doch bei Erhaltung des Gebäudes höhere Einnahmen zu erzielen.

Leicht hat es der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes somit nicht. Andererseits wäre unsere Stadt und natürlich auch Buckow ohne erhaltene alte Gebäude nicht so wie es ist und wie viele Buckower es lieben.

Rechtsanwalt Jan Buchholz Februar 2014



Fahrrad im Winter

Im Winter trotzen nicht wenige der Kälte und sind weiterhin mit dem Fahrrad unterwegs. Wie verhält es sich aber bei Schnee und Glätte mit den Radwegen? Müssen diese ebenso verkehrssicher gehalten werden wie andere Straßenbereiche?

Nicht selten werden die Radwege vernachlässigt.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch bereits im Jahr 1964, dass innerhalb von Ortschaften die Streupflicht zugunsten der Radfahrer genauso bestehe wie für allen anderen Verkehrsteilnehmer.

Aber ganz so einfach ist es letztlich doch nicht.

Die Pflichten der öffentlichen Hand gelten leider nur mit erheblichen Einschränkungen. So bestätigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2003, dass die Streupflicht nicht für alle Wege gelte. Selbst innerorts bestehe die Verantwortung nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen.

Wie definiert man aber verkehrswichtige oder gefährliche Bereiche?

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Gera von 2005 wurden jedenfalls städtische Hauptverkehrsstraßen und verkehrsreiche Durchgangsstraßen als verkehrswichtig angesehen.

Gefährliche Straßenstellen bestünden nur, wenn trotz einer dem Winter angepassten Fahrweise unvermutete Gefahren auftreten können. Dies gelte unter anderem für Wege mit erheblichem Gefälle.

Das Oberlandesgericht Hamm definierte mit Urteil von 1993 gefährliche Stellen als Bereiche, an denen üblicher Weise ein Bremsen, Ausweichen oder Ändern der Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit erforderlich sei.

Auch im eigenen gesundheitlichen Interesse sollte nur in die Pedale getreten werden, wenn der Weg sicher genug erscheint. Kein Schmerzensgeld kann die Gesundheit ersetzen.   

Auf der anderen Seite ist es natürlich auch wichtig, dass die Ämter auf den Radwegen ihre Verkehrssicherungspflichten ernst nehmen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Januar 2014




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