Rechtstipps zum Fahrzeugkauf



Urteil Landgericht Berlin: Diesel, Verbrauch und Abgas?

Über folgendes interessantes selbst geführtes Mandat kann berichtet werden:

Es wird zur Zeit viel über die Abgaswerte von Dieselfahrzeugen gesprochen.  Aber gibt es auch einen Zusammenhang zum Verbrauch?  Von einem selbst als Rechtsanwalt geführten Prozeß kann hier berichtet werden.  Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.09.2015 (13 O 308/13) ist rechtskräftig.  Die Klage richtete sich gegen einen großen Fahrzeughersteller als Verkäufer.  Es ging um ein hochwertiges Fahrzeug und die Frage eines Mehrverbrauchs.  Es handelte sich um ein aufwändiges, umfangreiches Verfahren mit mehreren Gerichtsterminen.  Es wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Abgase waren laut Gutachten für die Verbrauchsermittlung relevant.    Es fand eine Überprüfung auf einem Gelände statt, welches für die Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugängig ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten jedoch das Recht vor Ort zu sein. Es waren besondere Testbedingungen zu beachten. Die Verbrauchserfassung erfolgte auch nicht, wie dies vielleicht gedacht werden könnte, direkt über den Verbrauch der Treibstoffmenge. Vielmehr wurden die Abgase gesammelt und gemessen und hierüber der Verbrauch errechnet.    Der gerichtliche Sachverständige ermittelte unter besonderen Testbedingungen einen Mehrverbrauch.

Das Gericht führt hierzu u.a. aus:

„Der Sachverständige führte bei dem … Kraftstoffverbrauchsbestimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch.“

„Dabei handelt es sich um die während des mit dem Fahrzeug auf dem Prüfstand absolvierten Fahrzyklus erzeugten Messwerte bzw. um die Werte, die anhand der während des Fahrzyklus gemessenen Abgaswerte errechnet wurden. Die ermittelten Verbrauchswerte liegen somit städtisch 18,8 %, außerstädtisch 15,9 % und kombiniert 16,3 % über den Angaben im Verkaufsprospekt bezogen jeweils auf den oberen Spannenwert.“

Das Gericht bejahte einen erheblichen Sachmangel und führte weiter aus:

„An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn das Fahrzeug im Hinblick auf seinen Verbrauch tatsächlich dem Stand der Serie entsprechen sollte, wie die Beklagte dem Kläger nach Durchführung einer Probefahrt und technischer Untersuchung des Fahrzeuges mit Schreiben vom 30.04.2013 mitteilte, weil es sich bei dem Stand der Serie nicht um den zutreffenden Vergleichsmaßstab handelt ...“

„Vielmehr hätte diese Behauptung der Beklagten, sollte sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen, lediglich zur Folge, dass sämtliche Käufer des gleichen Modells bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§§ 218, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zum Rücktritt berechtigt wären.“


Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Rücktritt vom Vertrag gerechtfertigt sei.In der Folge des Urteils musste auch das Leasingverhältnis rückabgewickelt werden.

Es stellt sich allgemeiner die Frage, ob unzutreffende Abgaswerte zu unzutreffenden Verbrauchswerten und für Gewährleistungsrechte relevanten Sachmängeln führen können.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juni 2016

(Nachträgliche Anmerkung: Im Prinzip wurde durch dieses erreichte erfolgreiche Urteil vom September 2015 die danach groß thematisierte Abgasproblematik vorweggenommen.)



Gestohlenen Rolls Royce gekauft?

Wer einen Gebrauchtwagen erwirbt, vertraut auf die Angaben des Verkäufers.
Wesentliche Eigenschaften sollten schriftlich fixiert sein. Ein Umstand wird allerdings normalerweise weder erörtert noch schriftlich festgehalten: Das Fahrzeug soll natürlich nicht zur Fahndung ausgeschrieben sein. Damit rechnet natürlich auch kein Käufer.
Interessant ist insofern ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs. Es ging um einen Oldtimer Rolls Royce Corniche Cabrio. Das Fahrzeug war zum Preis von fast 30.000 € erworben worden. Als der Käufer es anmelden wollte, ging das Unheil los. Das Fahrzeug wurde von der Polizei sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von französischen Behörden als gestohlen gemeldet worden war.
In der Folge wurden gegen den Verkäufer und den Käufer Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei geführt. Es soll dann die Vermutung aufgekommen sein, dass der frühere französische Eigentümer einen Diebstahl zwecks Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht habe. Daher wurde das Fahrzeug nach circa einem halben Jahr wieder freigegeben und konnte vom Käufer endlich zugelassen werden. Kurz danach wurden die strafrechtlichen Ermittlungen allerdings wieder aufgenommen.
Dem Käufer reichte es nun. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Erstattung des Kaufpreises. Da der Verkäufer hierzu nicht bereit war, musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof entscheiden. Er meinte, dass ein Fahndungseintrag einen Rechtsmangel darstellen kann, der zum Rücktritt berechtige. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme sei hierfür nicht Voraussetzung, so die Pressemitteilung des Gerichts vom Januar 2017. Mit der Aufnahme in die Fahndungsliste sei die Gefahr verbunden, dass bei einer Halteränderung oder  polizeilichen Kontrolle das Fahrzeug für unbestimmte Zeit entzogen werde. Auch wäre die Möglichkeit zum Weiterverkauf erheblich beeinträchtigt. Der Käufer müsste beim Weiterverkauf auf die Eintragung hinweisen. Das Recht zum Rücktritt bestand somit.

Es wird also einem Käufer nicht zugemutet, mit einem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug fahren zu müssen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, April 2017



Probefahrt im Frühling  

Wenn die Frühlingssonne lockt, fährt man gerne ins Grüne. So einige schauen sich deswegen zur Zeit nach einem neuen Auto oder Motorrad um. Eine Probefahrt ist sinnvoll. Jedoch ist hierbei einiges zu beachten, damit diese in schöner Erinnerung bleibt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Probefahrt zu einem Unfall und damit Schaden an dem Fahrzeug kommt.  Der Kaufinteressent sollte daher ein paar Punkte beachten. Diese müssen natürlich vor der Fahrt geklärt werden. Wenn es um ein Neufahrzeug oder um ein Fahrzeug vom Gebrauchtwagenhändler geht, kann der Käufer in der Regel darauf vertrauen, dass der Händler eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Die Vollkaskoversicherung deckt grundsätzlich die Schäden an dem Probefahrzeug ab. Gerichte haben entschieden, dass der Händler einen Hinweis geben müsse, falls keine Vollkaskoversicherung bestünde. Jedoch empfiehlt es sich zur eigenen Sicherheit ausdrücklich nachzufragen. Selbst wenn der Schaden von der Vollkaskoversicherung gedeckt ist, bliebe noch die Frage nach einer Selbstbeteiligung. Diese beträgt teilweise 1000,- € und ist daher nicht unerheblich. Hierzu ist die Rechtslage schwieriger. Eine Haftung des Probefahrenden für die Selbstbeteiligung ist möglich. Es wird vertreten, dass allerdings der Händler auf die Selbstbeteiligung zuvor habe hinweisen müssen. Auch insoweit empfiehlt es sich, den Punkt zuvor durch Nachfrage zu klären.  Wenn ein Auto von einer Privatperson gekauft wird, ist besondere Vorsicht geboten. Hier besteht kein besonderer Vertrauensschutz des Kaufinteressenten darin, dass eine Vollkaskoversicherung besteht. Umso wichtiger ist es diesen Punkt ausdrücklich mit dem Verkäufer zu klären und dies schriftlich festzuhalten. Wenn keine Vollkaskoversicherung bestehen sollte, würde der Kaufinteressent für Schäden während seiner Probefahrt haften.    Es sind somit einige Punkte zu beachten. Schließlich soll das Geld nicht in einen Schaden, sondern in ein neues Fahrzeug investiert werden. Dann kann auch die Fahrt ins Grüne im Frühling genossen werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2016



Sofortiger Rücktritt nach Autokauf

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache.

Heutzutage werden auch gebrauchte Fahrzeuge oft mit neuem TÜV, also neuer Hauptuntersuchung, verkauft. Der Käufer denkt sich dann, es müsse ja alles in Ordnung sein. Die TÜV-Plakette bedeutet jedoch in der Praxis nicht, dass es nach dem Kauf keine Probleme geben kann.

Wenn es Mängel gibt, ist der Käufer nach dem Gesetz grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer die Chance zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Unterlässt der Käufer dies, kann ein Rücktritt vom Vertrag bereits aus diesem formalen Grund unwirksam sein.

Andererseits besteht oft wenig Vertrauen mehr auf Seiten des Käufers in den Verkäufer. Es besteht daher kaum Interesse, dem Verkäufer noch eine Gelegenheit einzuräumen, um Arbeiten an den Fahrzeug durchzuführen.

Bevor ein Rücktritt jedoch hieran scheitert, empfiehlt es sich, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch die Rechte der Käufer gestärkt. Es ging um einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von mehr als 140.000 km, der für 5.000,- Euro gekauft wurde. Im Kaufvertrag war „HU neu“, also eine neue Hauptuntersuchung vereinbart. Bereits am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 15. April 2015. Die Käuferin ließ das Auto untersuchen. Unter anderem wurde auch eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosion an den Bremsleitungen festgestellt. Sie erklärte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt.

Der Bundesgerichtshof entschied in dritter Instanz. Für die arglistige Täuschung fehlten ihm genauere Feststellungen. Jedoch ließ er den Rücktritt gelten. Der Mangel bestand darin, dass das Fahrzeug wegen der massiven und ohne weiteres erkennbaren Korrosion keine TÜV-Plakette hätte bekommen dürfen. Die Käuferin musste dem Verkäufer in diesem Fall auch keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung einräumen. Dies sei ihr unzumutbar gewesen. Sie habe nachvollziehbar das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und die Fachkompetenz des Händlers verloren.

Somit kann eine vereinbarte neue Hauptuntersuchung, jedenfalls bei für den Prüfer ohne weiteres erkennbaren Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zum sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Mai 2015



Rücktritt wegen zu hohem Verbrauch

Für den Käufer eines Fahrzeugs stellt der Verbrauch oft ein wichtiges Kriterium dar. Die Spritpreise sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der Erwerber vertraut auf die Angaben des Herstellers in der Werbung. Diese sind in der Praxis bereits deswegen schwer zu erreichen, weil kein Fahrverhalten wie bei Testbedingungen vorliegt. Wenn die Werte deutlich über den genannten Daten liegen, kommt es zu Zweifeln, ob die Angaben stimmen.

Derartige Fälle beschäftigen auch immer wieder die Gerichte. Interessant ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2013.

Der Käufer eines Neuwagens zum Preis von ca. 20.000,- € rügte einen Mehrverbrauch. Er forderte zur Behebung des Mangels auf. Da dies nicht gelang, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Er verlangte somit die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht holte ein Gutachten ein. Der Sachverständige bestätigte den höheren Verbrauch. Das Gericht gab dem Kläger Recht, so die Pressemitteilung vom 7. März 2013. Es stellte dabei ein wichtiges Kriterium auf, das als Orientierung für andere Fälle dienen kann. Wenn der angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten werde, handele es sich um einen erheblichen Mangel, der zum Rücktritt berechtige. Der Käufer bekam somit nach Abzug eines Betrags für die Fahrzeugnutzung seinen Kaufpreis zurück.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Mai 2013



Neuwagen

Wer sich einen Neuwagen bestellt, erwartet, dass dieser wirklich neu ist. Wie lange kann ein Fahrzeug jedoch weiterhin als neu bezeichnet werden?

Die Gerichte haben hierzu einige Kriterien aufgestellt. Sobald ein neueres Modell erschienen ist, darf das Vorgängerfahrzeug nicht mehr als Neuwagen verkauft werden. Es dürfen auch keine sich aus längeren Standzeiten ergebende Mängel vorhanden sein. Zudem darf die Zeit zwischen der Herstellung und dem Vertragsschluss darf nicht länger als ein Jahr betragen, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2013


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