Rechtstipps: Kurioses und Humoristisches



Recht auf Besuch erdnussfreier Schule?

Wer glücklicher Weise nicht selbst unter einer Nussallergie leidet, kennt die Warnhinweise auf Lebensmitteln: „Kann Spuren von Nüssen enthalten.“
Eltern wollen natürlich ihre betroffenen Kinder vor Gefahren bewahren. Wenn das Kind dann in die Grundschule geht, machen sie sich Sorgen.
Ein Mädchen sollte die Grundschule in ihrem Schulbezirk besuchen. Die Eltern setzten sich dafür ein, dass es eine andere Schule besuchen dürfe. Dabei handele es sich um eine von einem Verein anerkannte erdnussfreie Schule.
Bereits der Kontakt zu kleinsten Erdnussmengen könne bei ihrem Kind zu lebensbedrohlichen Situationen führen. An der begehrten Schule seien auch die Lehrkräfte für derartige Notfälle geschult.
Das Amt sah keinen ausreichenden Grund für eine Ausnahme und lehnte diese ab.
Nach der Klage des Kindes, vertreten durch die Eltern, befasste sich das Verwaltungsgericht Hannover hiermit.
Der Besuch einer anderen Schule sei erlaubt, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Beim Besuch der Wunschschule sei im Vergleich zur Pflichtschule das Risiko einer Anaphylaxie auf Null reduziert. Eine Anaphylaxie meint eine akute potentiell lebensgefährliche allergische Reaktion.
Das Gericht sah an der „erdnussfreien Schule“ ein erprobtes und in der Praxis bewährtes Konzept. Es herrsche dort eine erdnussfreie Umgebung, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 16. November 2021.
Der Vorteil für das Leben und die Gesundheit führe dazu, dass der Belang an der Einhaltung der Schulbezirke zurücktrete. Das Gericht bejahte somit das Recht die „erdnussfreie Schule“ im Wege einer Ausnahmegenehmigung zu besuchen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Januar 2022


Schlafen an Bord

Darf man in seinem Boot übernachten? Warum nicht? Könnte man meinen.
So einfach ist es aber nicht. Jedenfalls gilt dies für ein Vereinsgelände am Berliner Wannsee.
Ein Segelsportverein beantragte eine Genehmigung für die Wiedererrichtung einer zwischenzeitlich baufälligen Steganlage. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf erteilte zwar grundsätzlich die Genehmigung, jedoch mit Einschränkungen. Das Wohnen und Übernachten auf den Sport- und Hausbooten sei verboten. Dies wurde insbesondere mit dem Schutz des Gewässers begründet.
Der Verein klagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Das Gericht machte sich Gedanken und hielt ein generelles Verbot für rechtswidrig.
Übernachtungen an zwei aufeinanderfolgenden Nächten seien zulässig. In Ausnahmefällen müssten auch bis zu 5 Übernachtungen möglich sein.
Durch gelegentliche Übernachtungen würden die Gewässerflächen nicht übermäßig in Anspruch genommen, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 6. Dezember 2021.
Das Gericht schob aber gleich einen Riegel vor, falls jemand meinen sollte, dies könne eine clevere Idee für vermietbare Ferienwohnungen sein.
Es wies auf eine frühere Entscheidung von März 2021 hin, wonach Hausboote am Wannsee nicht als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Januar 2022


Stinkefisch vor Gericht

Es gibt Sachverhalte, die kann nur das Leben schreiben.

Auch die Gerichte müssen sich mit ungewöhnlichen Fällen befassen. Dies kann auch stinkender Fisch sein.

Zu Weihnachten 1981 verspritzte eine Mieterin absichtlich im Treppenhaus eine Fischbrühe.

Es handelte sich nicht um eine gewöhnliche Fischsoße. Vielmehr ging es um eine traditionelle schwedische Fischspeise, welche durch Milchsäurebakterien konserviert wird. Sie riecht bereits laut Wikipedia „intensiv; faulig und stinkend“. Hierzu werden Heringe im Frühjahr gefangen und in Salzlake eingelegt, wobei durch Milchsäurebakterien eine Gärung stattfindet. Nach einiger Zeit erfolgt die Portionierung in Konserven. Die sich in den Dosen fortsetzende Gärung wirkt sich so stark aus, dass sich Böden und Deckel der Dosen wölben.

Genannt wird dieses Lebensmittel Surströmming, was auf schwedisch saurer Hering bedeutet.

Zurück zu der Mieterin: Diese erhielt vom Vermieter die Kündigung. So landete das Geschehnis um das schwedische Gericht vor einem deutschen Gericht.

Das Landgericht Köln hielt es für erwiesen an, dass die Mieterin am Heiligen Abend und am ersten Weihnachtsfeiertag im Treppenhaus, auf der Treppe, auf dem Treppengeländer sowie auf der Kokosmatte vor der Wohnungstür eines Mitmieters die Fischbrühe verteilt habe.

Sie soll diese dann sogar dem Mitmieter gesagt haben, „sie sei froh, jetzt etwas gefunden zu haben, womit sie die Mitbewohner ärgern könne“, so laut Urteil des Landgerichts von Januar 1984.

Das Gericht kam nicht umhin, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, und führt hierzu aus:

„Dass der üble Geruch der Fischpökelbrühe das für die Mitbewohner des Hauses zumutbare Maß bei weitem übersteigt, davon hat sich die Kammer selbst überzeugt, als die Beklagten im Termin vom 15.9.1983 eine Büchse „Surströmming“ im Sitzungssaal öffneten.

Falls jemand neugierig geworden ist auf diese Speise, ein kleiner Tipp: In Schweden wird dazu traditionell auch gerne kalte Milch genossen. Wohl bekomm’s!

Übrigens verbieten teilweise Fluggesellschaften den Transport dieser Dosen aus Sorge vor Explosionsgefahr. Bei einer Einfuhr aus Schweden sollte somit daran gedacht werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2021



Explodierender Akku in Hose ein Arbeitsunfall?

Manche Sachverhalte sind doch sehr ungewöhnlich.

Wenn der Ersatzakku einer E-Zigarette in der Hose explodiert bzw. in Brand gerät, stellt dies einen Arbeitsunfall dar?

Interessant ist die Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom März 2020. Eine Mitarbeiterin hatte morgens das Betriebsgelände des Arbeitgebers aufgeschlossen. Danach steckte sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich bereits der Ersatzakku für eine E-Zigarette befand.

Der Schlüssel habe einen Kurzschluss am Akku bewirkt. Hierdurch habe sich der Akku sehr stark erhitzt und es kam zum Brand der Hose.

Sie klagte auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Vorfall sei der Arbeitstätigkeit zuzurechnen. Er falle nicht in den rein privaten Bereich. Immerhin habe der Firmenschlüssel den Brand ausgelöst.

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Dabei sah es durchaus eine Mitursächlichkeit des Schlüssels für den Brand. Von dem Schlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen, da er sich nicht habe entzünden können, so die Pressemitteilung. Maßgeblich für die Gefahr sei allein der Akku der E-Zigarette gewesen. Das E-Zigarettengerät und insbesondere den Ersatzakku habe die Klägerin jedoch nicht aus betrieblichen Gründen bei sich geführt. Dies sei nicht dem betrieblichen Verantwortungsbereich, sondern der persönlichen Sphäre zuzuordnen.


Es empfiehlt sich daher, nicht nur aus gesundheitlichen Gründen vom Rauchen abzusehen, sondern auch aus Gründen des Arbeitsschutzes.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz, Mai 2020



Wein mit Zucker?

Nicht wenige genießen gerne hin und wieder ein Gläschen Wein.

Die genauen Herstellungsmethoden stehen dabei nicht immer im Vordergrund des Bewusstseins. Erst recht denkt man selten über rechtliche Bezüge nach, während sich die Sinne auf den Geschmack konzentrieren.

Aber es gibt wohl kaum etwas, dass nicht auch von Gerichten überprüft werden kann. Und dabei ist nicht eine Weinprobe eines Richterkollegiums gemeint.

Sogar das Bundesverwaltungsgericht als höchstes Verwaltungsgericht unseres Staates befasste sich mit dem Thema.

Es ging um die Frage, ob Zucker in den Wein gegeben werden darf.

Dabei ist durchaus der Gedanke erlaubt, was das mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun hat. Es ging um den Inhaber eines Weinguts und seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014. Für diesen hatte er eine Auszeichnung, genauer amtliche Prüfnummer, für Qualitätswein, erhalten. Dieses per Verwaltungsakt erteilte Recht wurde ihm von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wieder entzogen. Hiergegen beschritt er den Rechtsweg.

Als Grund für die Rücknahme hatte die Behörde die Beifügung von Zucker angeführt.

Die Weinkenner wissen, dass die Anreicherung mit Zucker ein komplexes Thema darstellt. Einesteils darf nach einer europäischen Verordnung Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt sein. Andererseits kann in der Gärungsphase Zucker (Saccharose) hinzugefügt werden, wenn dies allein der Erhöhung des Alkoholgehalts dient.

Die im Wein verbleibende Restsüße darf nur von frischen Weintrauben oder Traubenmost herrühren. Hier sei der beigefügte Kristallzucker aber nur zu 10 % vergoren gewesen, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 30. Januar 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht sah daher eine unzulässige Umgehung des Verbots, Wein zu süßen. Mit seinem Urteil hielt es somit an der Aberkennung der Prüfnummer für Qualitätswein fest.

Dabei ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichts leider nicht, ob die Richterinnen und Richter sich nur theoretisch mit dem Thema befasst oder den Wein einmal probiert haben.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2020



Närrische Zeit“ oder „Ein Tänzchen in Ehren darf niemand verwehren“

Am 11.11. um 11:11 beginnt sie wieder, die Närrische Zeit. Auch bei uns in Berlin wird dann wieder gelacht, geschunkelt und…. getanzt. Sie fragen sich nun bestimmt, wo denn hier ein rechtliches Problem auftreten könnte. Diese Frage stellte sich auch ein gut gelaunter Tänzer, der voller Lebensfreude eine ihm bis dato fremde Dame aufs Parkett zog, um mit ihr ein Tänzchen zu wagen. Unser Held drehte sich mit besagter Dame allzu schwungvoll zur Musik und verlor hierbei das Gleichgewicht. Das Drama nahm seinen Lauf: die Dame fest im Arm stürzte er mit Selbiger rückwärts aus einem geöffneten Fenster. Die unfreiwillige  Tanzpartnerin begehrte nun die Zahlung eines Schmerzensgeldes, und so hatte sich das altehrwürdige Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit dem Walzer zu befassen ( Az. 6 U 262/98). Das Gericht hatte zu prüfen, ob es sich hierbei überhaupt um einen gemeinsamen Tanz gehandelt hat. Dem war nach Überzeugung der Richter nicht so, denn nicht nur nach Adolph Freiherr von Knigge, sondern auch nach der Rechtsprechung fehlte es an dem berühmten „Darf ich bitten“… Ob es sich hierbei um den berühmten Donauwalzer gehandelt hat, ist nicht überliefert….

Rechtsanwalt Björn von der Ohe für Kanzlei Buchholz, Nov. 2019



Oktoberfest, Brezeln und das Finanzamt


Von den Finanzämtern ist bekannt, dass sie gerne Steuern einziehen. Das ist natürlich auch wichtig, denn irgendwie muss ja so ein Gemeinwesen auch finanziert werden. Alles ist genauestens in Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Aber manchmal bestehen doch sehr große Meinungsverschiedenheiten zwischen Bürger und Staat, die sich oft auch an sehr kleinen Dingen entzünden: Zum Beispiel an einer Brezel.

Es ist gute Tradition, dass in den Festzelten auf dem Oktoberfest zur Maß Bier auch gerne eine Brezel gegessen wird.

Diese „Brezn“ werden nun aber üblicherweise von sogenannten „Breznläufern“ angeboten, die von dem jeweiligen Festzeltwirt die Erlaubnis erhalten haben, dort ihre Brezeln zu verkaufen.

Unsere Brezelverkäuferin zog also in ihrem Dirndl von Tisch zu Tisch und verkaufte aus ihrem Korb die duftenden Brezn an die Gäste des Festwirtes, die die Krüge hoben.

Nun wollte das zuständige Finanzamt aber gerne den Regelsteuersatz von 19% auf jede einzelne Brezel aufschlagen. Es handele sich hierbei schließlich gem. § 12 Abs.2 Nr.1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Konkretisierung durch Art 6 Mehrwertsteuerverordnung um die „Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen“ und somit um Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Sinne des UStG. Unsere Brezelverkäuferin war aber der Meinung, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten müsse.

Die Brezel schaffte ihren Weg also bis zum höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.08.2017, Az.: V R 15/17). Die Richter entschieden, dass unsere Brezelverkäuferin an den aufgestellten Biertischgarnituren kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Die in den Festzelten aufgestellten Tische und Bänke seien ihr daher nicht zuzurechnen. Auch das musikalische Rahmenprogramm, also die zünftige Blasmusik, werde allein vom Festzeltwirt bereitgestellt. Aus diesem Grunde müsse hier also auch der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.

Die gute Nachricht ist insoweit, dass hinsichtlich der Brezel beim Oktoberfest alles beim Alten bleiben darf. Nicht bekannt ist, ob die Richter  bei der Urteilsfindung auch selbst Brezeln gegessen haben, oder danach sogar selbst auf eine Maß Bier zum Oktoberfest gegangen sind. Der Bundesfinanzhof hat seinen Sitz passender Weise wo? Sie ahnen es schon: in München.

In diesem Sinne ein fröhliches „O zapft is !“

Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz), Oktober 2018



Oktoberfest ist kein rechtsfreier Raum

Auch viele Berliner lieben die Oktoberfeste. Sie genießen die fröhliche Stimmung und sind oftmals sogar in Trachten gekleidet.

Normaler Weise müssen sich auch nicht die Gerichte mit den Festen befassen.

Das Amtsgericht München hatte jedoch über einen interessanten Fall zu berichten.

„Oktoberfest kein rechtsfreier Raum“ lautete die Überschrift seiner Pressemitteilung vom 17.09.2007. Auf dem Oktoberfest hatte sich eine Frau auf ihre Sitzbank gestellt. Sie fiel dann nach hinten. Dort saß jemand, der gerade aus seinem Bierkrug trinken wollte. Sie landete auf seinem Rücken. Er verletzte sich an einem Zahn und verlangte Schmerzensgeld. Sie wandte ein, dass sie nur nach hinten gefallen sei, weil ein anderer Gast sie angerempelt habe.

Schön sind die richterlichen Ausführungen in der Pressemitteilung zu dem Urteil vom 12.06.2007 (155 C 4107/07):

 

„Zunächst sei festzuhalten, dass das Oktoberfest keinen rechtsfreien Raum darstelle.

Auch dort gelte der Grundsatz, dass man sich sorgfältig und umsichtig zu verhalten habe. Zwar sei es mittlerweile auf dem Oktoberfest üblich, die Bänke nicht nur zum Sitzen, sondern auch zum Draufstehen zu benutzen. Trotzdem bedeute dies nicht, dass man dann keine Verantwortung für sein Verhalten habe. Man müsse die Umgebung beobachten und auch damit rechnen, dass man sein Gleichgewicht verlieren könne, sei es durch einen Rempler eines Dritten oder durch eigenes Verhalten. Daher hafte man auch, wenn dann tatsächlich der Fall eintrete, dass man auf einen anderen Gast stürze.“

Dem Mann wurden 500,- € Schmerzensgeld zugesprochen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2018



Hund erschreckt Pferd

Ein Hund erschreckt ein Pferd und dieses wirft den Reiter ab. Wer haftet?  Grundsätzlich sind die Halter, also Menschen, für ihre Tiere verantwortlich. Dies nennt sich juristisch Tierhalterhaftung. Danach stünde der Hundehalter in der Haftung, der hoffentlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.  Aber ganz so einfach ist es meistens nicht. Es muss genau geschaut werden, was passiert ist, bevor die Verantwortlichkeit geklärt werden kann.    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste sich mit einem interessanten Sachverhalt befassen. Mehrere Reiter genossen einen gemeinsamen Ausritt. Einer von ihnen nahm seinen Hund mit, der frei herumlaufen durfte. Bis es zu dem Vorfall kam, hatte auch keiner etwas dagegen. Nach einer guten Stunde rief der Ehemann der Hundebesitzerin den Hund zu sich, so die Pressemitteilung vom April 2018. Der Hund lief sich von hinten nähernd an der Seite der Reiter vorbei. Eines der Pferde erschreckte sich, lief in einen Weidezaun, scheute und warf den Reiter ab.  Dieser hatte nun offenbar weniger Verständnis für den Hund. Die Angelegenheit landete vor Gericht.  In zweiter Instanz wies das Gericht auf folgendes hin: Der abgeworfene Reiter habe sich bewusst den Risiken ausgesetzt, da er von dem Hund wusste. Auch stünde ein erhebliches eigenes Verschulden entgegen. Ihm sei „die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes“ zuzurechnen. Dieses habe ihn erst abgeworfen, nachdem es in den Weidezaun gerannt sei und sich noch einmal erschreckt habe. Der Hund habe sich auch nicht gefährdend verhalten, weil er nur vorbeigelaufen sei, was für die anderen Pferde kein Problem dargestellt habe.    Letztlich wurde sogar bezweifelt, ob der Hund wirklich die Ursache gewesen sei. Allein das zeitliche Zusammentreffen reiche nicht, zumal es vorher und auch bei früheren Ausritten mit dem Hund keine Zwischenfälle gegeben habe.    Es ist also alles nicht so einfach. Es muss immer der genau Sachverhalt berücksichtigt werden.    Gerichte müssen sich somit nicht nur mit Menschen befassen, die unterschiedliche Auffassungen haben. Der Anlass können auch Tiere sein, die aufeinander treffen.  In jedem Fall empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass Mensch und Tier gut versichert sind.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juli 2018



Achtung Kirschkerne!

Kirschen enthalten bekanntermaßen kleine Kerne. Und die können zu großen Problemen führen.

Ein Bäcker verkaufte selbstgemachte Kirschtaler. Es handelte sich um ein Gebäck mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Ein Kunde biss auf einen eingebackenen Kirschkern. Hierbei brach ein Teil eines oberen Eckzahns ab. Er verlangte vom Bäcker den Ersatz seines Eigenanteils für die zahnärztliche Behandlung und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 200,- €.

Die erste und zweite Instanz gaben dem Kunden Recht. Der Bundesgerichtshof kam mit Urteil vom März 2009 zu einem anderen Ergebnis. Bei einem Gebäck müsse zwar erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen. Jedoch könne ein Kunde nicht davon ausgehen, dass ein Kern völlig ausgeschlossen sei. Eine vollständige Sicherheit wäre nur zu erreichen, wenn jede einzelne Kirsche auf einen eventuell noch vorhandenen Kern untersucht würde. Diesen Aufwand hielt das Gericht für nicht zumutbar. Es führte auch aus, dass keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohten. Es müsse daher nicht um jeden Preis und mit jedem möglichen Aufwand ein Kern verhindert werden.

Es kann daher nur vorsichtiges Zubeißen empfohlen werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juli 2018



Verwaltungsgericht Berlin: Hunde dürfen nur bei Kälte baden

Auch die Rechte von Hunden baden zu dürfen, können Juristen beschäftigen. Es geht natürlich um das Baden draußen im See und nicht zu Hause in der Badewanne.

Genauer ging es um den Schlachtensee und die Krumme Lanke.

Der Hundehalter wollte seinem Tier die Möglichkeit geben, sich das ganze Jahr über ohne Leine dort zu erfrischen.

Das Verwaltungsgericht Berlin machte sich hierzu genauere Gedanken. Ausgangspunkt war, wie in der Regel für die Juristen, das Gesetz.

Nach dem Berliner Hundegesetz sei es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen. Das Gericht sah in den Örtlichkeiten öffentliche Badestellen. Dies sei „ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines Badegewässers, der dem Baden und den damit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene“.

Der Leinenzwang ergebe sich an den Ufern der beiden Seen aus der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewalds, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 9. Januar 2018. Somit verneinte das Gericht, das generelle Recht unangeleint zu baden.

Der Kläger hatte jedoch einen Hilfsantrag gestellt und zwar, den Hund mit Leine außerhalb der Badesaison mitführen zu dürfen. Dem wurde stattgegeben. Hierfür machte sich das Gericht Gedanken zum Zweck der Vorschriften. Juristen sollen ja auch nicht nur das Gesetz vom Wortlaut her lesen, sondern auch nach dem Sinn und Zweck forschen. Das Verbot, Hunde an öffentlichen Badestellen mitzuführen, diene dazu, Konflikte von Hunden und badenden Menschen zu vermeiden. Diese seien außerhalb der Badesaison nahezu ausgeschlossen.

Sowohl Zweibeiner als auch Vierbeiner haben es somit nicht leicht und können Gerichte beschäftigen. Es stellt sich die Frage, inwieweit ein Baden des Hundes mit Leine möglich ist, ohne dass der Hundehalter ebenfalls für sich die Badesaison eröffnet.

Rechtsanwaltskanzlei Buchholz, Februar 2018



Liebenswerte Dialekte und ihre manchmal kuriosen Missverständnisse


Eine Urlauberin wollte sich per Flugzeug aufmachen ins sonnige Portugal. Der Ort Porto war das gewünschte Reiseziel. Deshalb ging unsere Urlauberin in ein Stuttgarter Reisebüro und nannte Ihr Flugziel. Nun stammte unsere Dame aber aus Sachsen und sprach diesen liebenswerten Dialekt. Und die Mitarbeiterin des Reisebüros verstand dann statt „Porto“ (in Portugal) „Bordeaux“ (in Frankreich). Vor der Flugbuchung hat die Reisebürodame dann zweimal nachgefragt und bestätigt, dass Sie nun den Flug nach Bordeaux bucht, und die Kundin sagte zufrieden „Ja, Porto ist ja auch so schön“. Sie ahnen was kommt: bei Zusendung der Reiseunterlagen flog der Irrtum auf. Das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt (Az.: 12 C 3263/11) hatte sich nun mit dem Fall zu befassen und entschied, dass der Flugpreis dennoch zu zahlen sei. Denn die Mitarbeiterin des Reisebüros habe zweimal in hochdeutscher Sprache  den Zielort genannt. Das Risiko der falsch aufgefassten Erklärung trägt also hier die Erklärende.  Noch schlimmer traf es übrigens einen Herren, der mit seiner gesamten Familie erst am Flughafen bemerkte, dass er statt eines Fluges nach San Jose in den USA vier Flüge nach San Jose in Costa Rica im Internet gebucht hatte. Also: Augen und Ohren auf, bei der Reisebuchung.  

Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz), 2017



Unfall mit Kettcar auf Tempelhofer Feld

Mit einem Unfall auf dem ehemaligen Flughafengelände Tempelhofer Feld musste sich das Kammergericht, also das höchste Berliner Gericht, befassen. Es ging um einen Unfall zwischen einem Kettcar und einem Fahrradfahrer.

Der Radfahrer fuhr auf der ca. 10-15 m breiten Außenbahn, die um die früheren Start- und Landebahnen herumführt. Kinder im Alter von 8-14 Jahren fuhren in der Mitte dieser Außenbahn mit Kettcars nebeneinander.


Ganz rechts befand sich ein Kettcar, das für vier Personen gedacht ist, und von einem Kind gelenkt wurde, während hinten rechts der Betreuer saß. Der Radfahrer wollte von hinten herannahend vorbeifahren, so die Pressemitteilung des Gerichts vom September 2017. Es kam zu einem Unfall und der Radfahrer stürzte. Der Radfahrer stützte sich darauf, dass das Kettcar plötzlich schräg nach rechts ausgeschert sei und begehrte insbesondere ein Schmerzensgeld.

Die Straßenverkehrsordnung sei ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen anzuwenden. Für Kettcars seien die Regeln für Fußgänger maßgeblich, so dass sie sich am rechten Fahrbahnrand zu halten hätten. Auf dem Tempelhofer Feld gelte dies jedoch nicht gleichermaßen, da nicht jeder Verkehr zugelassen sei und die Fläche der Freizeitgestaltung, diene. Die gegenseitige Rücksichtnahme müsse natürlich dennoch beachtet werden. Im Ergebnis sah das Gericht hier jedoch kein ausreichendes Fehlverhalten. Der Betreuer habe nach seiner Aussage das fahrende Kind nur angewiesen, nach rechts zu lenken, um einem links daneben fahrenden Kettcar auszuweichen. Mit einer solchen Reaktion habe der Radfahrer rechnen müssen.

Also Vorsicht vor Kettcars, selbst wenn ein Betreuer dabei ist.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Nov. 2017



David gegen Goliath, oder: Biene gegen Jumbo Jet

Jetzt im Sommer fliegen sie wieder: sowohl unsere Bienen, als auch die vielen Flugzeuge, die sonnenhungrige Urlauber in den Süden und in die wohlverdienten Ferien bringen. Aber unsere fleißigen Honigsammlerinnen können noch viel mehr, nämlich zum Beispiel ein ganzes Flugzeug lahmlegen.

Vielleicht haben Sie auch schon einmal diese kleinen Rohre vorne am Flugzeug bemerkt. Es handelt sich hierbei um sehr wichtige Instrumente zum Messen der Fluggeschwindigkeit. In so ein kleines Rohr war unsere noch kleinere Biene hineingelangt, was dazu führte, dass das Flugzeug nicht starten durfte. Ein neues Flugzeug musste angefordert werden, und die Reisenden haben bei der Fluggesellschaft Ansprüche auf Schadensersatz wegen verspäteter Ankunft in der Heimat gestellt. So hatte sich dann das Amtsgericht Düsseldorf mit der Biene zu befassen und kam zu dem Ergebnis, dass die Fluggesellschaft hier hätte nachweisen müssen, was Sie unternommen hat, um das widerrechtliche Eindringen der Biene in das Rohr zu verhindern. Die Reisenden erhielten ihre Entschädigung. Was aus unserer Biene geworden ist, ist leider nicht überliefert.

Rechtsanwalt von der Ohe (Kanzlei Buchholz), Aug. 2017



Lärm durch Kokosnüsse?

Wenn bei nasskaltem Wetter der Blick aus dem Fenster auf graue Regenwolken fällt, träumt sich manch einer gern in paradiesische Gefilde mit Sonne, blauem Himmel und Palmen. Vielleicht auf eine beschauliche, kleine Insel auf den Malediven mit weißem Strand und kristallblauem Meer. Wer hielte es für möglich, dass sich aus einer solchen Idylle ein Rechtsstreit wegen Beeinträchtigung der Urlaubsfreude durch Lärm ergeben könnte… und zwar durch herabfallende Kokosnüsse! Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz zu befassen. Der klagende Urlauber fühlte sich nämlich dadurch belästigt, dass alle paar Minuten eine Kokosnuss laut zu Boden krachte und ihn aus seinen Träumen riss. Der Kläger hatte sich über diese Ungeheuerlichkeit beim Hotelier beschwert und verlangte nach seiner Rückkehr Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Das Gericht konnte in herabfallenden Kokosnüssen allerdings keine Beeinträchtigung der Reise erkennen und stellte außerdem fest, dass der Kläger hier nicht den Hotelier, sondern den Reiseveranstalter von den fliegenden Kokosnüssen hätte informieren müssen und wies das Begehren auf Schadensersatz zurück. Sicherheitshalber sollte man sich beim Mittagsschlaf jedoch nicht ohne Schutzhelm direkt unter eine Kokospalme legen….
RA Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz), Juni 2017



Wer bekommt Hunde nach Scheidung?

Eine Scheidung ist ohnehin für die Ehegatten eine schwierige Angelegenheit.

Es kann jedoch auch noch eine Auseinandersetzung um gemeinsam gehaltene Tiere hinzukommen. Wer bekommt zum Beispiel die gemeinsamen Hunde? Oder werden sie aufgeteilt?

Das Oberlandesgericht Nürnberg musste sich hiermit befassen. Die Ehefrau hatte nach ihrem Auszug die Hunde zu sich genommen. Zwei der sechs Hunde waren kurz nach dem Auszug verstorben. Der Ehemann verlangte die Herausgabe von zwei Hunden. Das Gericht führte aus, dass auch Tiere Haushaltsgegenstände im Sinne des Gesetzes seien. Das Gericht sah keine entscheidenden Gesichtspunkte, warum der eine Ehegatte ein wesentlich größeres Interesse als der andere hätte. Es wurde auf den Tierschutz zurückgegriffen, der ebenfalls im Gesetz verankert sei. Beide Ehegatten wären in der Lage, sich um die Tiere zu kümmern. Jedoch solle das Rudel nicht auseinandergerissen werden, so die Pressemitteilung des Gerichts vom Januar 2017. Die Hunde sollten daher bei der Frau verbleiben, um ihnen nicht noch weitere Veränderungen zuzumuten.  

Die Entscheidung unterstreicht, dass eine Trennung für alle Beteiligten nicht einfach ist.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, April 2017



Abgeschnittener Schlips

Vorsicht vor dem Aschermittwoch. Wer einen Schlips trägt, sollte sich für Donnerstag, den 23. Februar 2017 einen alten umbinden, jedenfalls im Rheinland.

In Teilen Deutschlands gibt es den Brauch, dass Frauen den Männern die Krawatten abschneiden.

Aber gibt es wirklich einen Freibrief hierfür? Muss jeder Mann dies hinnehmen?

In Essen betrat ein Mann ein Reisebüro. Er war sehr gut gekleidet und trug auch eine  Krawatte. Eine Frau ging auf ihn zu. Ohne zu fragen, versuchte sie den Schlips abzuschneiden. Der Mann wollte dies verhindern, aber die Krawatte wurde erheblich beschädigt. Zum Tragen war sie nicht mehr geeignet.

Die Angelegenheit landete vor Gericht. Der Mann verlangte Schadenersatz.

Die Frau habe das Eigentum des Mannes verletzt, so das Amtsgericht Essen in dem Urteil von 1987. Rechtfertigungsgründe hätten nicht vorgelegen. Es fehle an der Einwilligung. Eine mutmaßliche Einwilligung sei nur möglich, wenn „das betroffene Opfer“ nicht in der Lage sei, diese ausdrücklich zu erklären. Der Mann sei jedoch gerade nicht einverstanden gewesen. Auch falle ihm kein Mitverschulden zur Last, weil er zur Weiberfastnacht eine Krawatte getragen habe. Auch wenn es eine Tradition gäbe, an diesem Tag Krawatten abzuschneiden, beschränke sich diese „jedenfalls im Essener Raum darauf, an der Arbeitsstätte oder bei Bekannten, nicht aber gänzlich Fremden, die Krawatte abzuschneiden.“

Somit erhielt der Mann einen Schadenersatz.

Zur Weiberfastnacht empfiehlt es sich daher nicht fröhlich drauf los zu schneiden, sondern genauer zu schauen, wer das „Opfer“ ist und gegebenenfalls zu fragen, auch wenn das natürlich nicht genauso viel Spaß macht.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Februar 2017



Affenbiss im Urlaub

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Mit der Urlaubszeit sind meistens schöne Erlebnisse verbunden. Manchmal kommt es aber auch zu ungewöhnlichen, nicht gewünschten Ereignissen. So erging es einem Reisenden, der 2010 nach Mombasa in Kenia flog.

Nach dem Frühstück im Hotel wollte er in sein Zimmer gehen. Er hatte sich eine Banane mitgenommen, um sie dort als Nachspeise zu genießen. Auf dem Weg wurde er von einem Affen angesprungen. Der wollte zwar eigentlich die Banane, verbiss sich aber in den Zeigefinger des Urlaubers. Das war nicht nur schmerzhaft.

Nach seinen Angaben verbrachte er wegen der Schmerzen auch drei Tage im Hotelzimmer und litt danach noch unter den Folgen.

Er machte Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend. Neben einem Schmerzensgeld wollte er eine teilweise Erstattung des Reisepreises und einen Schadenersatz für die vertane Urlaubszeit. Es ging um mehr als 3.700,- Euro.

Die Sache landete vor Gericht. Das hielt weitere Umstände für wichtig. So sei dem Urlauber bei einer Informationsveranstaltung im Hotel geraten worden, die Affen nicht zu füttern und die Fenster und Türen des Zimmers geschlossen zu halten. Am Pool befand sich ein Hinweisschild nicht die Affen zu füttern. Im Speiseraum gab es ein Schild mit der Bitte, kein Essen mitzunehmen.

Das Amtsgericht Köln sah keinen Fehler auf Seiten des Veranstalters. Dieser sei nicht verpflichtet, vor allen denkbaren Gefahren zu schützen, so das Urteil vom 18.11.2010. Voraussetzung sei aber, dass der Reisende die Gefahren erkennen und sich darauf einstellen könne. Aufgrund der Hinweise habe er damit rechnen müssen, dass Affen sich nähern und beim Anblick einer Banane versuchen, diese zu erobern. Auch gerade der Hinweis, Türen und Fenster geschlossen zu halten, hätte ihm die fehlende Scheu der Affen klar machen müssen.

Wer eine Reise tut, kann also was erleben, und wenn es ein Affenbiss ist.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, August 2016



Richter und Karneval

Auch in diesem Februar feiern wieder viele Karneval und Fasching. Dabei findet bereits eine offizielle Eröffnung der Karnevalssession am 11.11. um 11:11 Uhr statt.    Den 11. November nahm daher ein Richter zum Anlass seine humorvolle Seite zu zeigen. Aber dürfen auch Richter Humor haben?    Der Richter bestimmte in Familiensachen den Gerichtstermin auf den 11.11. um 11:11 Uhr. Eine Beteiligte stellte einen Befangenheitsantrag.    Über den Antrag, ob der Amtsrichter abgelehnt werden darf, musste das Oberlandesgericht München entscheiden. Es machte sich einige Gedanken dazu. Unter anderem führte es aus, dass ein Termin um 11:10 Uhr auch nicht beanstandet worden wäre. Wenn der Richter sich einen kleinen Scherz erlaube und 11:11 Uhr wähle, stelle dies " für eine vernünftig denkende, gelassene Partei" keinen ausreichenden Grund dar, die Unvoreingenommenheit zu bezweifeln.  Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung von Dezember 1999 auch aus:  "Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11:11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet - wie die Beklagte meint - ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden. "  Somit ist auch einem Richter etwas Humor erlaubt.  

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Februar 2016



Waldmeister“ als Vorname?

Auch die Gerichte müssen sich manchmal mit ungewöhnlichen Fragen befassen. Dürfen Eltern ihrem Kind den Vornamen „Waldmeister“ geben?

Es sollte sich zwar nur um den dritten Vornamen handeln. Dennoch lehnte das Standesamt den Wunsch ab. Letztlich musste das Oberlandesgericht Bremen hierüber entscheiden. Der Name sei unzulässig, so die Pressemitteilung vom Juni 2014. Dem Recht der Eltern seien Grenzen gesetzt. „Es könne kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründe, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben werde.“ Was die Eltern bei der Wahl bewegte, war der Mitteilung leider nicht zu entnehmen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Aug. 2014



Bier als „vitalisierend“?

Darf für ein Bier als „vitalisierend“ geworben werden? Es ging um ein alkoholfreies Bier. Dabei wurde eine Assoziation zu dem aus dem Boxsport bekannten Vitali Klitschko hergestellt. In dem konkreten Fall hielt das Oberlandesgericht Hamm die Werbung nicht für zulässig. Die Werbung wurde „mit dem Begriff „vitalisierend“ untersagt, weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden war“, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 20. Mai 2014.

Es berief sich auf eine Verordnung der Europäischen Union. Danach sei eine gesundheitsbezogene Angabe nur zulässig, wenn sie mit einer speziellen zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verbunden sei. Da das Unternehmen „der unspezifischen Angabe „vitalisierend“ keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe, sei ihre Werbung insoweit unzulässig gewesen.“

Lebensmittelrecht kann somit sehr anspruchsvoll sein.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Oktober 2014



Eiswein

Die Zeit der Weinernte hat begonnen. Für eine bestimmte Weinsorte muss man jedoch noch längere Zeit warten. Der Eiswein darf nur bei Frost geerntet werden. Damit ein Wein dieses Prädikat erhält, muss er besondere Voraussetzungen erfüllen. So ist eine Kälte von mindestens minus sieben Grad erforderlich. Außerdem müssen die Trauben noch in dem gefrorenem Zustand gepresst werden. Die Folge ist ein konzentrierter Wein mit sehr hohem Süßegrad.

Diese Weine stellen für einen Winzer ein höheres Risiko dar. Er muss die Trauben am Rebstock belassen und auf ausreichende Minusgrade warten.

Manchmal müssen sich sogar Gerichte mit diesem Thema befassen. Damit ist natürlich nicht eine Weinprobe von Richtern gemeint. Vielmehr sind auch in diesem Bereich Streitigkeiten möglich.

Eine Weinkellerei hatte aus Mosten und Trauben einen Wein gekeltert, dessen Trauben im Januar  2012 in der Pfalz geerntet worden waren. Sie beantragte bei der Landwirtschaftskammer die Zuteilung der amtlichen Prüfnummer mit dem Prädikat „Eiswein“. Es wurde ihr verwehrt. Die Behörde wandte unter anderem ein, dass es nicht ausreichend lange kalt genug gewesen sei. Außerdem hätten die Trauben weitestgehend von Edelfäule frei sein müssen.

Somit landete die Angelegenheit vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Neustadt verwehrte der Weinkellerei das Prädikat. Es sei zwar nicht ausgeschlossen auch Trauben zu verwenden, die nicht frei von Edelfäule seien. „Die den Charakter des Eisweins prägende Konzentrierung der Beereninhaltsstoffe müsse aber Folge der besonderen Wetterbedingungen, also des Frosts, und nicht Folge des Fäulnisbefalls und Einschrumpfens sein.“, so die Pressemitteilung des Gerichts vom März 2013.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem Fall nicht als gegeben an. Es stützte sich dabei auf chemisch-analytische Untersuchungen.

Die Weinbauern haben es somit nicht leicht. Es gelten natürlich im Interesse der Verbraucher strenge Anforderungen. Bei einem Eiswein besteht durch das lange Verweilen der Trauben am Rebstock ein hohes Risiko, dass die Trauben nicht den gewünschten Zustand aufweisen. Außerdem weiß niemand zuvor, wie der Winter ausfällt. Ein gelungener Eiswein erweist sich daher als besonders wertvoll.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2014



Das Gleiche in Grün

Es gibt mehrere Erklärungsversuche für die bekannte Redewendung „das Gleiche in Grün“ oder „dasselbe in Grün“. Eine hat mit einem „Laubfrosch“ zu tun. Dabei ist allerdings nicht das Tier, sondern ein Auto gemeint.

Im Jahr 1924 stellte Opel ein neues Fahrzeug vor. Die offizielle Bezeichnung für das Grundmodell hieß Opel 4/12 PS. Im Volksmund wurde es wegen seiner grünen Farbe bald „Laubfrosch“ genannt.

Es gilt als das erste in Deutschland in Fließbandarbeit gefertigte Auto. Dies hatte den Vorteil, dass es zu deutlich niedrigeren Preisen verkauft werden konnte. Es handelte sich um ein Erfolgsmodell. Das Fahrzeug war nicht mehr nur den Reicheren vorbehalten, sondern wurde als „Wagen für Jedermann“ bezeichnet. Durch die Fließbandtechnik mit den stark ansteigenden Produktionszahlen konnte der Preis von zunächst 4.500 Mark auf unter 3.000 Mark im Jahr 1926 und später sogar auf weniger als 2000 Mark sinken. Mit weiteren Versionen des Modells wurden über 100.000 Fahrzeuge verkauft.

Als das Fahrzeug auf dem Autosalon in Genf im Jahr 1924 präsentiert wurde, gab es einen großen Protest von einem anderen Autohersteller, nämlich Citroen. Das französische Unternehmen sah in dem „Laubfrosch“ von Opel ein Plagiat eines bereits seit 1922 gebauten Modells von Citroen. Es gab sehr große Ähnlichkeiten mit dem als Citroen Typ C oder 5 HP bzw. 5 CV bezeichneten Fahrzeug. Allerdings waren die Fahrzeugtypen nicht völlig identisch. So gab es zum Beispiel, wenn auch geringe, Unterschiede beim Hubraum und dem Radstand. Zudem wurde die Elektrik nicht mehr mit 6, sondern 12 Volt betrieben.

Ein besonderer Unterschied bestand in der anderen Farbe. Das Modell von Citroen wurde in Zitronengelb, das von Opel insbesondere in Grün verkauft.

Die Angelegenheit wurde vor Gericht ausgetragen. Das deutsche Gericht entschied für den deutschen Hersteller. Trotz der auffälligen Ähnlichkeiten wertete es den Opel nicht als Plagiat. Entscheidend soll dabei weniger die Farbe, sondern eine andere Form des Kühlergrills gewesen sein.

Es handelt sich zwar nicht um die einzige mögliche Erklärung für die berühmte Redewendung. Jedoch spricht vieles dafür, dass die Formulierung „Das Gleiche in Grün“ über die Ähnlichkeit zweier Autos zu geflügelten Worten im Volksmund wurde.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, März 2014



Rache des Geblitzten

Jeder Autofahrer ärgert sich, wenn er geblitzt wurde. Aber darf man soweit gehen, dass man das Geschwindigkeitsmessgerät zuparkt, um weitere Messungen zu verhindern?

Ein Fahrer war mit einer Überschreitung von 43 km/h erfasst worden und entschloss sich zu Gegenmaßnahmen. Er parkte seinen Kastenwagen direkt vor dem Sensor der Messanlage. Dann ging er zu Fuß zu seiner nahe gelegenen Wohnung. Der Messbeamte ermittelte die Telefonnummer und rief ihn an. Der Betroffene beendete den Anruf, indem er auflegte. Der Beamte suchte ihn zu Hause auf und verlangte, das Fahrzeug wegzufahren. Der Autofahrer berief sich darauf, dass sich dort kein Parkverbot befinde.

Als der Beamte mit der Abschleppfirma telefonierte, kam der Fahrer zurück und zwar mit einem Traktor. Er fuhr den Kastenwagen weg und stellte den Traktor vor das Messgerät. Er senkte den Frontlader ab, so dass der zwischenzeitlich eingetroffene Abschlepper den Traktor nicht entfernen konnte.

Nachdem weitere Polizeibeamte hinzukamen fuhr er dann doch den Traktor weg.

Damit endete die Geschichte jedoch nicht. Für die Gerichte begann sie erst. Das Amtsgericht Waldkirch sah in dem Verhalten eine Nötigung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte dies, da es an dem Merkmal einer Gewalt fehle. Aber es sah in dem Verhalten einen anderen Straftatbestand, den der „Störung öffentlicher Betriebe“. Der Fall wurde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der wollte dem nicht folgen. Der Tatbestand einer Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache liege nicht vor. Dies setze eine „Einwirkung auf die Sachsubstanz“ voraus, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Mai 2013. Das bloße Zuparken und damit Stören des Messstrahls reiche nicht aus. Anders wäre es bei einem Einwirken auf das Messgerät selbst, wie durch Beschmieren oder Bekleben. Somit entfiel der Straftatbestand.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Nov. 2013



Geld im Ofen

Es gibt Sachverhalte, die kann nur das wahre Leben schreiben. Ein Hauseigentümer entdeckte bei Renovierungsarbeiten in einem eingemauerten Kachelofen etwas Ungewöhnliches. Er fand zwei Stahlkassetten. Der Inhalt war beachtlich. Es handelte sich um mehr als 300.000,- DM in Banknoten. Die Banderolen stammten teilweise von 1971 bis 1977. Die Freude des Hauseigentümers, der das Objekt 2008 erworben hatte, währte nicht lange. Es meldete sich die Erbin der früheren Eigentümerin. Sie verlangte die Auszahlung des Geldes, immerhin über 145.000,- Euro. Der Finder war hierzu nicht bereit. Die Sache landete vor Gericht. Nach der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Juli 2012 ging es insbesondere um folgende Frage: Kann das Geld der Voreigentümerin zugeordnet werden? Dann ist es Teil der Erbmasse und geht an die Erbin. Wenn nicht geklärt werden kann, wem es gehörte, handelt es sich um einen Schatzfund und steht dem Finder und neuen Hauseigentümer zu. Ein Indiz stellten die Banderolen aus den 70er Jahren dar. In dieser Zeit wohnte die frühere Eigentümerin in dem Haus. Wichtig war für das Gericht auch eine Zeugin. Die Vorbesitzerin soll vor ihrem Tod zu der Zeugin einen entscheidenden Satz gesagt haben: „Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken.“ Das Gericht war davon überzeugt, dass somit das Geld der früheren Bewohnerin gehörte. Es sprach der Erbin den Betrag zu. Der neue Hausbesitzer erhielt einen Finderlohn von 5.000,- Euro.

Es gibt Geschichten, die kann nur das Leben schreiben.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Okt. 2013



ebay: Auto für 1 Euro?

Es ist heutzutage möglich über das Internet Versteigerungen durchzuführen. Wer eine Ware bei ebay anbietet, ist normaler Weise verpflichtet, diese an den Höchstbietenden abzugeben. Aber gibt es Fälle, in denen er doch sein Angebot zurücknehmen kann, so dass kein Vertrag zustande kommt? Ein Verkäufer bot einen Mercedes-Benz, A 140 für den Startpreis von 1,- Euro an. Die Auktion sollte 10 Tage dauern. Schon einen Tag später beendete er sein Angebot. Ein Bietender berief sich darauf, ein Angebot von einem Euro abgegeben zu haben und behauptete, es habe sich um das höchste zum Zeitpunkt der Beendigung gehandelt. Er stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, wonach das Fahrzeug 4.200,- Euro wert gewesen sei. Er klagte auf Übereignung des Fahrzeugs gegen 1,- Euro oder Zahlung von 4.199,- €. Der ebay-Verkäufer wandte ein, dass sich nach dem Angebot ein Defekt der Zentralverriegelung gezeigt habe. Das Landgericht Bochum hielt den Auktionsabbruch mit Urteil vom Dezember 2012 für zulässig. Es verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay. Ferner fänden sich auf der Internetseite wichtige Hinweise, wonach eine Beendigung erfolgen könne, wenn die Sache beschädigt sei oder nicht funktioniere. Es sei somit kein Vertrag zustande gekommen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2013



Hund als Stolperfalle

Hunde treffen eigene Entscheidungen. Da stellt sich die Frage, ob ein Tierhalter für jede davon verantwortlich ist. Können Herrchen oder Frauchen auch haften, wenn der Hund nichts tut, sondern nur auf dem Boden liegt und sich ausruht?

Auch das ist möglich, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2013 ergibt. Allerdings lag der Hund im Eingangsbereich eines Ladens. Die Schäferhündin einer in dem Reitsportgeschäft arbeitenden Verkäuferin hatte sich dort niedergelassen. Eine Kundin kam von der Kasse. Der Eingangsbereich war nur ca. eineinhalb Meter davon entfernt. Die Kundin stürzte über den Hund.

Das Gericht sah in dem Hund ein „gefährliches Hindernis“, so die Pressemitteilung vom 5. Juni 2013. Es habe sich „die einem Tier typischer Weise anhaftende Gefahr verwirklicht“. Diese beruhe auf der „Unberechenbarkeit und Selbständigkeit tierischen Verhaltens“. Es habe sich „ohne Rücksicht auf das Publikum in den Geschäftszugang begeben und dort geruht“. „Ein solch unbekümmertes Verhalten entspreche der tierischen Natur.“ Darin liege gerade der Grund für die Tierhalterhaftung. Daher bestünden Ansprüche der gestürzten Kundin auf Schadenersatz.

Die Entscheidung eines Hundes kann somit teuer werden, wenn keine Versicherung besteht.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juli 2013



Sahneeis

Die Temperaturen steigen und damit auch der Appetit auf Eis. Sahneeis klingt besonders lecker.

Aber Eis beschäftigt nicht nur die Genießer, sondern manchmal auch ein Gericht. Interessant ist eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2012. Es ging um ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“.

Das Bezirksamt Pankow hielt dies für irreführend. Der Vertreiber des Produkts klagte. Er wollte die Zulässigkeit der Bezeichnung feststellen lassen, hatte aber keinen Erfolg.

Die Entscheidung zeigt, dass es der Vertreiber eines Produkts auch nicht einfach hat. Nach seinen Angaben enthielt es unter anderem 33 % Sahne. Das Problem wurde aber in einem anderen Punkt gesehen. Das Amt hatte eingewandt, dass in dem Eis zu wenig Milchfett enthalten sei. Nach der Pressemitteilung des Gerichts müsse bereits eine „Eiscreme“ mindestens 10 % Fett enthalten, das der Milch entstamme. Ein „Sahneeis“ dürfe sich nur so nennen, wenn es wenigstens 18 % Milchfett aufweise. Wegen des geringeren Milchfettanteils von nur 10,4 % in dem Produkt hielt das Gericht somit trotz der vielen Sahne die Bezeichnung nicht für zulässig.

Manch ein Genießer hat vielleicht den geringeren Fettanteil sogar begrüßt. Viele Hersteller werben gerade damit, dass ihr Produkt wenig Fett enthalte.

Lebensmittelrecht kann also ganz schön kompliziert sein.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Juni 2013



Bootsunfall im Britzer Garten

Jedes Jahr an einem Sonntag im Frühling findet im Britzer Garten der Saisonauftakt für die Modellboote statt. Der Anblick der sich auf dem Wasser bewegenden mit viel Liebe zum Detail gebauten Boote und Schiffe lohnt sich. Zu bewundern sind sie im sogenannten Modellboothafen, der eigens zu diesem Zweck zur Verfügung steht.

Man sollte nicht meinen, dass sich hieraus Rechtsprobleme ergeben könnten. Aber die Welt verhält sich im Kleinen wie im Großen. Unfälle geschehen nicht nur bei größeren Booten, sondern sind auch bei den kleinen Nachbauten möglich. Von einem selbst als Anwalt geführten Mandat kann hier berichtet werden. Es war zu einem Zusammenstoß von zwei Booten gekommen. Ein eher kleineres schnelles Boot soll das Modell des Mandanten von fast zwei Metern Länge gerammt haben. Der Schaden an dem 15 Kilogramm schweren Nachbau lag laut Gutachten bei mehr als Tausend Euro. Der Unfall ereignete sich zwar abends im Dunkeln, jedoch war das Schiff beleuchtet.

Die Ansprüche wurden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Es wurden die Aussagen von Zeugen eingeholt und der Versicherung zum Nachweis übersandt. Da außer einer Zahlung von einhundert Euro keine weitere erfolgte, wurde Klage erhoben. Diese war gegen den Betreiber des kleineren Bootes selbst zu richten, da bei Modellbooten anders als bei Unfällen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr kein direkter Anspruch gegenüber der Versicherung besteht. Jedoch übernahm die Versicherung die Korrespondenz für den Unfallgegner. Nach Einreichung der Klage erklärte sie sich dann doch mit der vollständigen Regulierung einverstanden. Auch insofern verhält es sich somit im Großen wie im Kleinen. Bei Unfällen im Straßenverkehr kann es ebenfalls vorkommen, dass die Klageerhebung zur Durchsetzung ausreicht, ohne dass es der gerichtlichen Entscheidung bedarf. Allerdings wäre es auch reizvoll gewesen, die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Neukölln zu verhandeln.

Beim kommenden traditionellen „Anfahren“ der vielen Modellboote zum Saisonbeginn wird es hoffentlich keinen Unfall geben. Es lohnt sich, den Anblick im Britzer Garten zu genießen.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, April 2013


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