Rechtstipps zum Strafrecht



Anhörung durch Polizei? Beschuldigter im Strafverfahren?

Zeugnisverweigerungsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Schweigerecht

„Otto Normalverbraucher“ würde es natürlich nie für möglich halten, dass er einmal mit einem Bein im Strafgesetzbuch stehen könnte. Sowas kennt man ja nur aus Kriminalromanen oder Serien.

Weit gefehlt! Der kleine Parkrempler auf dem Supermarktparkplatz, von dem man gar nichts mitbekommen hat, den aber jemand beobachtet hat? Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ! Strafbar gem. § 142 Strafgesetzbuch! Oder eine alltägliche Situation die sich aufschaukelt...plötzlich fällt ein falsches Wort, vielleicht eine kleine Handgreiflichkeit dazu? Beileidigung, vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung. Alles Straftaten! Nicht nur im Bereich des Verkehrsrechts kommt es oft zu Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Auch und gerade im Alltag gibt es eine Vielzahl von Situationen, in denen das Gegenüber plötzlich eine Anzeige macht. Und dann ist der Stein ins Rollen gekommen, denn die Polizei muss hier Ermittlungen anstellen, Zeugen befragen usw. Hierzu ist sie gesetzlich verpflichtet. Und so schnell kann es dann eben auch passieren, dass Post von der Polizei ins Haus flattert, oder sogar noch am selben Tag plötzlich bei „Otto Normalverbraucher“ zwei uniformierte Polizisten vor der Tür stehen.

Jetzt heisst es wachsam sein! Nichts, aber auch gar nichts zur Sache sagen! Unter keinen Umständen! Der kleinste, noch so unbedeutende Satz kann dazu führen, dass man indirekt schon etwas zugegeben hat, ohne dass man es wollte oder gar bemerkt hat.  Zum Beispiel zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gewesen zu sein oder Fahrer eines Autos gewesen zu sein usw. Diese kleinen Sätze sind so gefährlich, dass sie bei einer späteren Strafverteidigung zu einem echten Problem werden können. Deshalb sollte man stets höflich und freundlich gegenüber den Polizisten sein, seinen Ausweis auf Verlangen vorzeigen und auf Fragen nur antworten „Ich möchte keine Angaben machen“. Dies ist nicht verwerflich, sondern Ihr gutes und wichtiges Recht! Ein Beschuldigter ist im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen, wenn er vorgeladen wird! Eine entsprechende Verpflichtung besteht nur dann, wenn eine Vorladung entweder zum Ermittlungsrichter oder zum Staatsanwalt ausgesprochen wurde (§§ 133,163a Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung). Ein Beschuldigter ist selbstverständlich nicht dazu verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Deshalb hat er auch das Recht zu schweigen. Wenn er aber freiwillig Angaben macht, sind diese in der Welt und grundsätzlich auch verwertbar. Polizeibeamte haben es gelernt, sehr geschickte Fragen zu stellen. Das gehört zu ihrem Job. Anwälte haben es gelernt, Sachverhalte richtig zu bewerten und den Mandanten „aus der Schusslinie“ zu halten, das ist deren Job.

Rechtsanwalt von der Ohe, Kanzlei Buchholz, Dez. 2020


Unfallflucht und Belehrung

Strafverfahren mit dem Vorwurf Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch kurz Fahrerflucht  oder Unfallflucht genannt, kommen häufig vor.
Die Bedeutung für den Beschuldigten ist hoch, da neben der Strafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Die Polizei ist engagiert und möchte den Sachverhalt ermitteln. Oft kennt sie durch einen Zeugen das amtliche Kennzeichen, aber nicht den Fahrer. Sie wendet sich daher an den Halter, behandelt diesen häufig wie einen Zeugen und befragt diesen. Sagt dieser dann, dass er der Fahrer war, verliert er bereits eine wichtige Verteidigungsmöglichkeit. Wäre der Halter zuvor wie ein Beschuldigter belehrt worden, hätte er oftmals keine Angaben gemacht, um sich nicht selbst zu belasten.
Die Kontaktaufnahme mit dem Halter ohne Beschuldigtenvernehmung ist daher kritisch zu bewerten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 genau diesen Punkt aufgegriffen. Der Zeuge hatte als Fahrerin nur eine Dame im Alter zwischen ca. 50-70 Jahren angegeben. Die Polizei fuhr zur Anschrift der Halterin. Diese wurde im Rahmen eines „informatorischen Gesprächs“ befragt und gab zu, Fahrerin gewesen zu sein. Erst danach wurde sie als Beschuldigte belehrt und machte dann von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Das Gericht entschied, dass ihre Aussage nicht verwertbar sei.
Da die Zeugenaussage zur Feststellung der Fahrerin nicht als ausreichend angesehen wurde, musste ihr der zuvor beschlagnahmte Führerschein wieder ausgehändigt werden.
Generell ist aus anwaltlicher Sicht zu empfehlen, keine Angaben zu machen.
Die anwaltliche Verteidigung von Beginn an ist sinnvoll.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Oktober 2022


Unfall als Straftat?

Auch ein „normaler“ Unfall kann zu einem Strafverfahren führen.

Bereits wenn der Unfallgegner ein sogenanntes Schleudertrauma erleidet, wird ein Strafverfahren gegen den Unfallverursacher eingeleitet. Der Strafvorwurf lautet dann Fahrlässige Körperverletzung. Es drohen neben der Strafe Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Eine anwaltliche Vertretung kann sinnvoll sein. Bei einer rechtlichen Überprüfung kann es auf viele Aspekte ankommen. Ist zum Beispiel die Verletzung des Unfallbeteiligten nachgewiesen? Zudem kann auch noch einmal die Frage der Unfallverursachung untersucht werden. Auch auf andere Gesichtspunkte kann hingewiesen werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Sept. 2018



Kleiner Parkrempler und schon kann der Führerschein weg sein!

Die klassische Situation sieht so aus: Da sitzt man abends friedlich und nichts ahnend im Wohnzimmer, als es plötzlich an der Tür klingelt. Draußen stehen zwei uniformierte Polizeibeamte und teilen mit, man werde des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, also der „Fahrerflucht“ beschuldigt. „Das könne doch alles gar nicht sein, ja, man sei zwar auf dem Supermarktparkplatz gewesen, aber einen Unfall habe es doch gar nicht gegeben. Ja, am eigenen Auto sei zwar ein kleiner Kratzer, aber das sei doch alles gar nicht so schlimm…“ denkt dann so manch einer.  Wer so denkt, sitzt einem fatalen Irrtum auf und läuft Gefahr, seinen Führerschein schneller zu verlieren, als er denkt. Denn die „Fahrerflucht“ wird von der Polizei und den Gerichten keineswegs als Bagatelle oder Kavaliersdelikt gesehen. Vielmehr beginnt in derartigen Fällen vollautomatisch eine polizeiliche und gerichtliche Maschinerie anzulaufen, die es in sich hat, und bei welcher bereits im laufenden Verfahren der Führerschein vorläufig entzogen werden kann, und an deren Ende dann schwerwiegende Konsequenzen drohen: der Entzug der Fahrerlaubnis, die Anweisung des Gerichts an die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf von mindestens einem Jahr keinen neuen Führerschein zu erteilen. Eine Geldstrafe von mindestens ein bis zwei Nettomonatsgehältern, der Makel einer Vorstrafe, ganz erhebliche Gerichtskosten, die Möglichkeit der Beschlagnahme des Fahrzeugs und zu guter Letzt noch der Regress der eigenen Versicherung, die sich den an den Geschädigten ausgezahlten Betrag zurückholt.  Wer mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert wird, ist also gut beraten, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den wenigsten Verkehrsteilnehmern ist bekannt, dass man sich bereits dann vom Unfallort entfernt hat, wenn der sogenannte Sicht- und Rufkontakt zum gegnerischen Fahrer nicht mehr möglich ist. Hier können bereits wenige Meter entscheidend sein. Auch reicht es keinesfalls aus, am anderen Fahrzeug den berühmten „Zettel“ hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Hier muss man je nach Höhe des Schadens mindestens eine Stunde vor Ort bleiben und zudem die Polizei telefonisch informieren. Wer dies nicht tut, muss dann vermutlich eine ganze Weile, mindestens jedoch ein Jahr lang, mit dem Bus fahren.  Aus Erfahrung in einer Vielzahl von derartigen Fällen weiß der Rechtsanwalt genau, was in welchem Stadium des Verfahrens zu tun und vor allem auch zu lassen ist. Durch eine geschickte und zielorientierte Verteidigung kann häufig auch in schwierigen Fällen vermieden werden, dass es zu einer Anklage kommt. Und selbst dann, wenn es zu einer Strafverhandlung vor dem Amtsrichter kommen sollte, steht ihr Rechtsanwalt als Verteidiger hinter ihnen.  
Nehmen sie derartige Vorwürfe also keinesfalls als Lappalie hin, wenn es mal abends bei Ihnen an der Tür klingeln sollte – wenn Sie in Zukunft weiterhin mit Ihrem Auto fahren wollen.

Rechtsanwalt Björn von der Ohe (Kanzlei Buchholz), April 2018



Unfallflucht gefährdet Fahrerlaubnis

Der Vorwurf eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort trifft oft normale Verkehrsteilnehmer, die bisher mit Strafrecht nichts zu tun hatten. Vielen ist nicht bekannt, dass der Straftatbestand eine Gefahr für die Fahrerlaubnis bedeutet. Bereits wenn ein sogenannter Fremdschaden von über 1.300 Euro vorliegt, will die Justiz die Fahrerlaubnis entziehen. Mit Fremdschaden ist der Schaden am anderen Fahrzeug oder an beschädigten Gegenständen wie zum Beispiel einem Laternenpfahl gemeint. Die Gefahr ist nicht gering. Ein Schaden von 1.300 Euro ist schnell erreicht. Meist wird der Schaden vor Ort von den Betroffenen oder der Polizei geringer eingeschätzt als später vom Sachverständigen.

Aber es gibt auch gute Verteidigungsmöglichkeiten. Steht der Fahrer fest? Ist der Schaden wirklich von dem Beschuldigten verursacht worden? Musste ein Anstoß bemerkt werden? Ist der Schaden zu hoch kalkuliert worden? Fehlt es an einem Vorsatz, weil der Beschuldigte als Laie nicht von einem hohen Schaden ausgehen musste?

Wenn der Schaden nicht eindeutig zuzuordnen oder ein Vorsatz nicht nachzuweisen ist, muss der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt werden.

Rechtsanwalt Jan Buchholz, Januar 2015


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